Index
L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §212 Abs1;Rechtssatz
Es kommt für die Beurteilung der Stundungsvoraussetzung der erheblichen Härte in erster Linie auf das Vorhandensein liquider oder verwertbarer Betriebsmittel und nicht auf die Gewinnerwartung eines Unternehmens an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007170118.X04Im RIS seit
27.10.2008Zuletzt aktualisiert am
31.01.2009