Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 9. Februar 1994 gemäß § 20 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Waffengesetz, BGBl. Nr. 443/1986 (im folgenden: WaffG), den am 9. Juni 1992 für zwei Faustfeuerwaffen ausgestellten Waffenpaß (Duplikat) Nr. 127472 sowie die am 25. November 1976 für zwanzig Faustfeuerwaffen ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. 087503. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und ... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §6 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/01/0218 E 11. Februar 1987 RS 1 Stammrechtssatz Dem Erfordernis der Verlässlichkeit im Sinne des § 6 Abs 1 Z 2 WaffG ist insbesondere dann nicht (mehr) entsprochen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass mit den Waffen unvorsichtig und unsachgemäß umgegangen wird und diese nicht sorgfältig verwahrt we... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Der Gebrauch von dem Zugriff zugänglichen Waffen durch Unbefugte wird nicht dadurch verhindert, daß die Waffen ungeladen oder durch Entfernen etwa des Magazins nicht gebrauchsfähig sind. Denn der ungehinderte Zugriff zu den Waffen ermöglicht es dritten Personen, diese an sich zu nehmen und durch Laden bzw Ergänzu... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von OBJEKTIVEN Momenten ab. Das Zurücklassen von Faustfeuerwaffen auf dem Dach eines Fahrzeuges und in einem auf einem Parkplatz verbliebenen Koffer kann aus objektiver Betrachtung nicht als sorgfältig bzw eine den konkreten... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/03/18 92/01/0234 2 Stammrechtssatz Gerät eine Waffe in Verlust, so ist es Sache des Berechtigten, einen konkreten Sachverhalt betreffend die Art und Weise des Umganges bzw der Verwahrung und den Vorgang, der zum Verlust der Waffe führte, darzutun. Ergibt sich aus dem Vorbringen de... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 19. Oktober 1993 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Mai 1993, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz 1986 (WaffG) die von der Bundespolizeidirektion Linz am 5. November 1980 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. 105979 entzogen worden w... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: AVG §39 Abs2;StGB §3;StGB §83 Abs2;StGB §88 Abs4;WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Wurde der Waffenbesitzer insgesamt vier Mal strafgerichtlich verurteilt, weil er gegen dritte Personen tätlich geworden war und sie durch diese Eingriffe in die körperliche Integrität verletzt hat, ist von einer, in di... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/01/0060 1 Stammrechtssatz Bei der Beurteilung der Verläßlichkeit einer Person ist im Interesse der Allgemeinheit ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei nicht erforderlich, daß bereits von der Faustfeuerwaffe mißbräuchlich oder leichtfertig Gebrauch gemacht worden ist. ... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/01/0031 E 4. Mai 1983 RS 1 Stammrechtssatz Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nic... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15. März 1993 gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Waffengesetz, BGBl. Nr. 443/1986 (im folgenden: WaffG), den am 24. Oktober 1972 für zwei Faustfeuerwaffen ausgestellten Waffenpaß sowie die am 19. Juli 1982 für fünf Faustfeuerwaffen ausgestellte Waffenbesitzkarte. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §1;WaffG 1986 §2;WaffG 1986 §29;WaffG 1986 §3;WaffG 1986 §4;WaffG 1986 §5;WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Eine Schrotflinte stellt eine Waffe iSd § 1 WaffG dar und unterliegt daher dem Gebot des § 6 Abs 1 Z 2 WaffG. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1993010769.X03 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §1;WaffG 1986 §12;WaffG 1986 §13;WaffG 1986 §14;WaffG 1986 §2;WaffG 1986 §3;WaffG 1986 §4;WaffG 1986 §5;WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
Rechtssatz: § 6 Abs 1 Z 2 WaffG spricht im Gegensatz zu § 2 bis § 5 WaffG ganz allgemein von Waffen. Es sollen durch diese Bestimmung sämtliche Waffen iSd WaffG gegen den Zugriff von Personen geschützt werden, die keine Waffenbere... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1967 §6 Abs1 Z2 impl;WaffG 1986 §6 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/01/0218 E 11. Februar 1987 RS 1 Stammrechtssatz Dem Erfordernis der Verlässlichkeit im Sinne des § 6 Abs 1 Z 2 WaffG ist insbesondere dann nicht (mehr) entsprochen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass mit den Waffen unvorsichtig und unsachgemäß umgegangen wird und diese n... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §29;WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Das Zurücklassen einer Schrotflinte, also einer Schußwaffe iSd § 29 WaffG, in einem unversperrten PKW - wenn auch nur kurzfristig, aber frei sichtbar - stellt keine sorgfältige Aufbewahrung einer Waffe iSd § 6 Abs 1 Z 2 WaffG dar (Hinweis E 3.3.1982, 81/01/0150). European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 10. März 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1986 (WaffG) der Besitz von Waffen und Munition verboten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Zur Begründung: des Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei bereits zweimal wegen der Verg... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1967 §6 Abs1 Z2 impl;WaffG 1986 §6 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/01/0218 E 11. Februar 1987 RS 1 Stammrechtssatz Dem Erfordernis der Verlässlichkeit im Sinne des § 6 Abs 1 Z 2 WaffG ist insbesondere dann nicht (mehr) entsprochen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass mit den Waffen unvorsichtig und unsachgemäß umgegangen wird und diese n... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 12. Oktober 1992, mit dem dem Beschwerdeführer der am 14. Juni 1972 ausgestellte Waffenpaß gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Waffengesetzes 1986 entzogen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 abgewiesen. Eine Überprüfung der waffenpolizeilichen Verläßlichkeit des Beschwerdeführers am 5. Dezember 1991 habe ergeben, daß... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1967 §6 Abs1 Z2 impl;WaffG 1986 §6 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/01/0218 E 11. Februar 1987 RS 1 Stammrechtssatz Dem Erfordernis der Verlässlichkeit im Sinne des § 6 Abs 1 Z 2 WaffG ist insbesondere dann nicht (mehr) entsprochen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass mit den Waffen unvorsichtig und unsachgemäß umgegangen wird und diese n... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart iSd § 6 Abs 1 Z 2 WaffG als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab. Die Verwahrung einer Waffe in einem unversperrten Kasten entspricht deshalb nicht dem von einer zum Besitz und Führen einer Waffe berechtigten Person anzuwendenden Sorgfalt... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 21. Jänner 1992 wies die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenscheines vom 17. Oktober 1991 gemäß § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz 1986 ab. Zur Begründung: führte die Behörde erster Instanz aus, daß in der Person des Beschwerdeführers die gemäß § 6 Waffengesetz 1986 geforderte Verläßlichkeit nicht gegeben sei und ging dabei von folgendem, sich aus der von einem Polizeiorgan erstatteten Anzeig... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: VwRallg;WaffG 1986 §29 Abs3;WaffG 1986 §5 Abs2 litb;WaffG 1986 §6 Abs1;
Rechtssatz: "Geladen" ist eine Waffe auch dann, wenn sich im Patronenlager oder in dem in die Waffe eingeführten Magazin eine oder mehrere Patronen befinden (Hinweis E 28.3.1980, 564/80, VwSlg 10091 A/1990). Die gleiche Überlegung gilt auch für den Fall einer gesich... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: VwRallg;WaffG 1986 §29 Abs3;WaffG 1986 §6 Abs1;
Rechtssatz: Wer auf einer offenen Straße ein mit Gummigeschoßen unterladenes Schrotrepetiergewehr mit sich führt (hier in eine Decke gehüllt), hat iSd § 6 Abs 1 Z 2 WaffG die Waffe nicht sorgfältig "verwahrt", sondern "geführt". Ebenso wie das unbefugte Führen einer Faustfeuerwaffe stellt ... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von Folgendem auszugehen: Mit Bescheiden der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. März 1993 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, der ihm am 29. Juni 1971 ausgestellte Waffenpaß sowie die am 30. Juli 1971 ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen. Zur Begründung: wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer vom ... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: StGB §206 Abs1;WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1;
Rechtssatz: Wenn auch der Inhaber eines Waffenpasses, der bei Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten (hier: Anstiftung zum Beischlaf mit Unmündigen) nicht mit Waffengewalt vorgegangen ist und auch keinen Zwang ausgeübt oder Drohungen ausgesprochen hat, so muß doch davon ausgegangen wer... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/01/0060 1 Stammrechtssatz Bei der Beurteilung der Verläßlichkeit einer Person ist im Interesse der Allgemeinheit ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei nicht erforderlich, daß bereits von der Faustfeuerwaffe mißbräuchlich oder leichtfertig Gebrauch gemacht worden ist. ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 2 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443 (WaffG), der ihm am 15. März 1977 ausgestellte Waffenpaß entzogen. In der Begründung: des Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 6. Mai 1991 einer Gendarmeriedienststelle den Verlust seines Revolvers gemeldet. Er habe angegeben, am 5. Mai 1991 ab ca. 5.30 Uhr zu Fuß und mit dem PKW "... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Graz hatte dem Beschwerdeführer am 8. Juli 1981 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt. In seinem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses vom 28. Dezember 1987 hatte der Beschwerdeführer seinen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen mit einer Tätigkeit bei einem Bewachungsunternehmen begründet und den entsprechenden Dienstvertrag vorgelegt. Am 29. Dezember 1987 wurde dem Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Graz ein Waffenpaß ausgestellt; die Behörd... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Der von der belangten Behörde aus dem Verlust der Waffe und dem Umstand, daß der Bf über den Vorgang nur Mutmaßungen aufstellen konnte, gezogene Schluß, der Bf habe die gebotene Sorgfalt nicht eingehalten, erweist sich nicht als rechtswidrig. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/05/20 92/01/0485 1 Stammrechtssatz Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn ein bloß einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleistet nicht mehr das Zutreffen der im § 6 Abs 1 WaffG g... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: AVG §37;WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Gerät eine Waffe in Verlust, so ist es Sache des Berechtigten, einen konkreten Sachverhalt betreffend die Art und Weise des Umganges bzw der Verwahrung und den Vorgang, der zum Verlust der Waffe führte, darzutun. Ergibt sich aus dem Vorbringen des Berechtigten nicht, daß der Verl... mehr lesen...