RS Vwgh 1994/5/20 93/01/0769

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Veröffentlicht am 20.05.1994
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §29;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Das Zurücklassen einer Schrotflinte, also einer Schußwaffe iSd § 29 WaffG, in einem unversperrten PKW - wenn auch nur kurzfristig, aber frei sichtbar - stellt keine sorgfältige Aufbewahrung einer Waffe iSd § 6 Abs 1 Z 2 WaffG dar (Hinweis E 3.3.1982, 81/01/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010769.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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