TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/18 92/01/0129

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Veröffentlicht am 18.03.1993
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 2. Jänner 1992, Zl. WA 107/1991, betreffend Entziehung waffenrechtlicher Urkunden, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Graz hatte dem Beschwerdeführer am 8. Juli 1981 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt. In seinem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses vom 28. Dezember 1987 hatte der Beschwerdeführer seinen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen mit einer Tätigkeit bei einem Bewachungsunternehmen begründet und den entsprechenden Dienstvertrag vorgelegt. Am 29. Dezember 1987 wurde dem Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Graz ein Waffenpaß ausgestellt; die Behörde beschränkte dabei die Befugnis zum Führen von Faustfeuerwaffen im Sinne des § 17 Abs. 3 WaffG auf die Dauer der Tätigkeit als privates Wachorgan.

Am 8. August 1990 erlangte die Abteilung II/8 des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Zentralstelle für die Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität), durch einen Hinweis davon Kenntnis, daß sich der Beschwerdeführer, der damals als Vertreter bei einem Verpackungsunternehmen beschäftigt war, gegenüber seiner Freundin bzw. Lebensgefährtin und gegenüber mehreren Polizeibeamten als "Polizist im Untergrund" bzw. "Suchtgiftfahnder" ausgegeben habe; er habe eine Polizeiuniform getragen und mehrfach seine Faustfeuerwaffe vorgeführt. Der Beschwerdeführer gab auf Vorhalt an, es sei richtig, daß er sich vor seiner Freundin und vor Polizeibeamten als Polizist und auch als "Suchtgiftfahnder" ausgegeben, eine Polizeiuniform getragen und (insbesondere) bei Besuchen im Polizeiwachzimmer seine Faustfeuerwaffe gezeigt habe. Er habe sich als Polizist ausgegeben, weil er damit habe "imponieren" wollen. Um glaubwürdiger zu erscheinen, habe er auch als "Gehaltszahlungen des Bundesministeriums für Inneres" bezeichnete Zahlungen mittels Erlagschein an sich selbst getätigt. Er sei der Meinung gewesen, die Waffe führen zu dürfen, da er noch fallweise Bewachungstätigkeiten ausführe; allerdings sei er bei keiner "Bewachungsfirma" gemeldet.

Die Behörde hielt dem Beschwerdeführer den oben wiedergegebenen Sachverhalt vor; sie vertrat in diesem Vorhalt die Auffassung, die Verläßlichkeit des Beschwerdeführers sei zu verneinen. Das Führen der Faustfeuerwaffe sei als unbefugt anzusehen, weil mangels Ausübung einer Tätigkeit als privates Wachorgan der Waffenpaß nicht mehr den Berechtigungsumfang eines solchen besitze, sondern den einer Waffenbesitzkarte.

In mehreren Stellungnahmen vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, er sei weiterhin zum Führen von Faustfeuerwaffen befugt, weil er gelegentlich nebenberuflich als privates Wachorgan tätig sei. Er legte ein an ihn gerichtetes Anbot eines Gebäudereinigungsunternehmens vor, mit dem ihm die "organisatorische Betreuung unserer Objekte sowohl im Unternehmenszweig Gebäudereinigung als auch Bewachung im Rahmen eines Werkvertrages" angeboten wurde. Nach weiterem Vorhalt seitens der Behörde, daß eine selbständige Tätigkeit als privates Wachorgan nur im Falle des Besitzes einer Konzession für das Bewachungsgewerbe zulässig sei, äußerte sich der Beschwerdeführer dahin, es habe sich um eine gelegentliche Tätigkeit gehandelt. Er sei weisungsgebunden und weder auf eigene Rechnung noch auf eigene Gefahr tätig gewesen. Es sei "weder eine Anstellung nach den in Frage kommenden Sozialversicherungsgesetzen noch ein eigener Gewerbeschein erforderlich" gewesen.

Mit Bescheid vom 17. Mai 1991 entzog die Bundespolizeidirektion Graz dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG den Waffenpaß und die Waffenbesitzkarte. In der Begründung des Bescheides führte die Behörde aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß sich der Beschwerdeführer unberechtigt als Sicherheitswachebeamter, der direkt dem Bundesministerium für Inneres unterstellt und in der verdeckten Fahndung tätig sei, ausgegeben habe. Er habe behauptet, in dieser Eigenschaft als Dienstwaffe eine Faustfeuerwaffe zugeteilt erhalten zu haben und diese mehrmals vor Zeugen geführt. Wegen dieses unbefugten Führens einer Faustfeuerwaffe sei er der Staatsanwaltschaft angezeigt worden; in der Folge sei er von der Anklage des unbefugten Führens einer Faustfeuerwaffe wegen Fehlens der gerichtlichen Strafbarkeit freigesprochen worden. Der Beschwerdeführer sei überdies seit Beendigung seiner Tätigkeit als privates Wachorgan nicht mehr berechtigt gewesen, Faustfeuerwaffen zu führen. Diesen Sachverhalt wertete die Behörde dahin, daß dem Beschwerdeführer die Verläßlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG nicht zukäme.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, der "Zweck der Ausstellung des Waffenpasses" sei erhalten geblieben, weil er nach wie vor eine "risikoträchtige Bewachungsarbeit durchführe"; ob dies "gewerbsmäßig, freiberuflich oder in einer anders organisierten Form" erfolge, sei unerheblich. Im übrigen sei die Frage der Anwendbarkeit der Gewerbeordnung für die Beurteilung der Verläßlichkeit in keiner Weise relevant. Im Strafverfahren sei er freigesprochen worden.

Mit Bescheid vom 2. Jänner 1992 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend vertrat sie nach Wiedergabe des im bekämpften Bescheid festgestellten Sachverhaltes die Auffassung, die Behörde erster Instanz habe schon aus dem unbefugten Führen einer Faustfeuerwaffe auf die mangelnde Verläßlichkeit des Beschwerdeführers schließen können. Aus der behaupteten, der Gewerbeordnung widersprechenden Tätigkeit als privates Wachorgan könne der Beschwerdeführer nicht das Recht ableiten, Faustfeuerwaffen zu führen. Er habe daher seine Faustfeuerwaffe unbefugt geführt; dies stelle einen Mangel an Verläßlichkeit im Sinne des Waffengesetzes dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG hat die Behörde mit der Entziehung vorzugehen, wenn sich anläßlich der Vornahme einer Überprüfung oder aus anderem Anlaß ergibt, daß der Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde nicht mehr verläßlich ist. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde hiebei vom Fortbestehen der Verläßlichkeit ausgehen kann und wann diese zu verneinen ist, ergibt sich aus § 6 WaffG. Eine Person ist als verläßlich im Sinne des Waffengesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie 1. Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird; 2. mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird; 3. Waffen nicht an Personen überlassen wird, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind (§ 6 Abs. 1 WaffG). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Person weiterhin als verläßlich im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG angesehen werden kann, ist auf die Wesensmerkmale der Gesamtpersönlichkeit sowie auf konkrete Verhaltensweisen des Betroffenen Bedacht zu nehmen, die Schlüsse darauf zulassen, daß insbesondere eine mißbräuchliche oder leichtfertige Verwendung einer Faustfeuerwaffe nach menschlicher Voraussicht ausgeschlossen werden kann (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. April 1989, Zl. 88/01/0242). Bei dieser Beurteilung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 1992, Zl. 92/01/0593).

Von dieser Rechtslage und vom festgestellten Sachverhalt ausgehend ist die von der belangten Behörde gezogene Schlußfolgerung, beim Beschwerdeführer sei die Voraussetzung der Verläßlichkeit nicht mehr gegeben, nicht rechtswidrig. Dem angefochtenen Bescheid liegt die vom Beschwerdeführer nicht bekämpfte Feststellung, er habe sich unberechtigt als Sicherheitswachebeamter, der direkt dem Bundesministerium für Inneres unterstellt und in der "verdeckten Fahndung" tätig sei, ausgegeben. Er habe behauptet, seine Faustfeuerwaffe als Dienstwaffe zugeteilt erhalten zu haben, und habe die Waffe auch mehrmals vorgezeigt. Der Beschwerdeführer hat dieses von ihm zugestandene Verhalten damit begründet, daß er (insbesondere seiner Freundin) habe "imponieren" wollen. Schon diese festgestellten Verhaltensweisen geben Anlaß zur Schlußfolgerung, daß der Beschwerdeführer nicht jene charakterliche Festigkeit aufweise, die die Prognose rechtfertigte, daß er Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Die Auffassung der belangten Behörde, beim Beschwerdeführer sei die Voraussetzung der Verläßlichkeit nicht mehr gegeben, erweist sich daher schon auf der Grundlage der oben erwähnten Feststellung als nicht rechtswidrig. Auf die weitere Frage, ob der sich aus den waffenrechtlichen Urkunden des Beschwerdeführers ergebende Berechtigungsumfang im Hinblick auf den von der belangten Behörde angenommenen Wegfall der erlaubten Tätigkeit als privates Wachorgan nicht mehr die Berechtigung zum Führen der Waffe umfaßte - und dieses daher als unbefugt anzusehen war - kam es bei dieser Sach- und Rechtslage ebensowenig an wie auf den vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Umstand, er habe (wenigstens) Grund zur Annahme gehabt, zum Führen der Faustfeuerwaffe berechtigt zu sein. Es erübrigt sich daher, auf die damit in Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen einzugehen.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010129.X00

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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