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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §1;Rechtssatz
§ 6 Abs 1 Z 2 WaffG spricht im Gegensatz zu § 2 bis § 5 WaffG ganz allgemein von Waffen. Es sollen durch diese Bestimmung sämtliche Waffen iSd WaffG gegen den Zugriff von Personen geschützt werden, die keine Waffenberechtigung nach dem WaffG haben (Hinweis E 28.3.1980, 564/80). Dies gilt selbst für die
in § 30 WaffG angeführten Waffen gegenüber Personen unter 18 Jahren (vgl § 14 WaffG) und Personen, gegenüber denen ein Waffenverbot besteht (vgl § 12, § 13 WaffG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010769.X04Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011