RS Vwgh 1994/5/20 93/01/0769

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Veröffentlicht am 20.05.1994
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §1;
WaffG 1986 §12;
WaffG 1986 §13;
WaffG 1986 §14;
WaffG 1986 §2;
WaffG 1986 §3;
WaffG 1986 §4;
WaffG 1986 §5;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Rechtssatz

§ 6 Abs 1 Z 2 WaffG spricht im Gegensatz zu § 2 bis § 5 WaffG ganz allgemein von Waffen. Es sollen durch diese Bestimmung sämtliche Waffen iSd WaffG gegen den Zugriff von Personen geschützt werden, die keine Waffenberechtigung nach dem WaffG haben (Hinweis E 28.3.1980, 564/80). Dies gilt selbst für die

in § 30 WaffG angeführten Waffen gegenüber Personen unter 18 Jahren (vgl § 14 WaffG) und Personen, gegenüber denen ein Waffenverbot besteht (vgl § 12, § 13 WaffG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010769.X04

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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