RS Vwgh 1994/5/20 93/01/0769

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Veröffentlicht am 20.05.1994
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §6 Abs1 Z2 impl;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0218 E 11. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Erfordernis der Verlässlichkeit im Sinne des § 6 Abs 1 Z 2 WaffG ist insbesondere dann nicht (mehr) entsprochen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass mit den Waffen unvorsichtig und unsachgemäß umgegangen wird und diese nicht sorgfältig verwahrt werden. Hiebei ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 26.5.1970, 0014/70, E 22.6.1976, 1055/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010769.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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