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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
"Geladen" ist eine Waffe auch dann, wenn sich im Patronenlager oder in dem in die Waffe eingeführten Magazin eine oder mehrere Patronen befinden (Hinweis E 28.3.1980, 564/80, VwSlg 10091 A/1990). Die gleiche Überlegung gilt auch für den Fall einer gesicherten Waffe, die durch einfache Handgriffe rasch schußbereit gemacht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010838.X01Im RIS seit
11.07.2001