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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §20 Abs1;Rechtssatz
Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von OBJEKTIVEN Momenten ab. Das Zurücklassen von Faustfeuerwaffen auf dem Dach eines Fahrzeuges und in einem auf einem Parkplatz verbliebenen Koffer kann aus objektiver Betrachtung nicht als sorgfältig bzw eine den konkreten Umständen nach angemessene Verwahrungsart angesehen werden, weil dadurch nicht gewährleistet ist, daß die Waffen nicht in die Hände unberufener Personen gelangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994200036.X02Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011