Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;Norm
WaffG 1967 §6 Abs1 Z2 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Händschke, Dr. Bernegger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des J in A, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 29. Juni 1993, Zl. III-4609/93, betreffend Entziehung des Waffenpasses und der Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15. März 1993 gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Waffengesetz, BGBl. Nr. 443/1986 (im folgenden: WaffG), den am 24. Oktober 1972 für zwei Faustfeuerwaffen ausgestellten Waffenpaß sowie die am 19. Juli 1982 für fünf Faustfeuerwaffen ausgestellte Waffenbesitzkarte.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer besitze die waffenrechtliche Verläßlichkeit nicht mehr, weil er am 16. Dezember 1992 eine Schrotflinte in seinem unversperrten Personenkraftwagen, von außen frei sichtbar auf dem Rücksitz aufbewahrt habe. Auch wenn die Waffe, wie der Beschwerdeführer zu bedenken gegeben habe, nur kurzfristig unbeaufsichtigt gewesen sei, so liege "zweifelsohne keineswegs eine sorgfältige Verwahrung der Schußwaffe vor". Nach Ansicht der belangten Behörde sei es auch unerheblich, ob es sich bei der Schußwaffe um eine Faustfeuerwaffe handle oder nicht. Auch bei "Langwaffen" sei ein solches Maß an Sorgfalt geboten, daß sie nicht in die Hände von Personen fallen könnten, die zu deren Besitz bzw. Führen nicht berechtigt seien. Dabei sei insbesondere an Personen unter 18 Jahren zu denken. Die Art der Verwahrung sowie die Tatsache, daß dem Beschwerdeführer der Verlust der Waffe nach seinen eigenen Angaben nicht sofort aufgefallen sei und er erst nach ca. einer Woche hierüber Anzeige erstattet habe, sprächen gegen seine waffenrechtliche Verläßlichkeit.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG hat die Behörde spätestens alle 5 Jahre die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunden zu entziehen. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde vom Fortbestand der Verläßlichkeit ausgehen kann und wann diese zu verneinen ist, ergibt sich aus § 6 dieses Gesetzes. Danach ist dem Erfordernis der Verläßlichkeit des zum Waffenbesitz Berechtigten - wie bereits aus § 6 Abs. 1 Z. 2 des Gesetzes hervorgeht - insbesondere dann nicht (mehr) entsprochen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß mit Waffen unvorsichtig und unsachgemäß umgegangen und diese nicht sorgfältig verwahrt werden. Hiebei ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelgung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 7. Oktober 1990, Zl. 90/01/0112).
Ausgehend von dieser Rechtslage hat die Behörde der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge unbedenklich und vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht bestritten festgestellt, daß der Beschwerdeführer eine Schrotflinte in einem unversperrten PKW zurückgelassen hat. Das Zurücklassen einer Schrotflinte, also einer Schußwaffe im Sinne des § 29 WaffG, in einem unversperrten PKW - wenn auch nur kurzfristig, aber dazu noch frei sichtbar - stellt keine sorgfältige Aufbewahrung einer Waffe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 WaffG dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1982, Zl. 81/01/0150, betreffend das KURZFRISTIGE Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einem unversperrten Kraftfahrzeug). § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG spricht im Gegensatz zu den §§ 2 - 5 leg. cit. ganz allgemein von Waffen. Gemäß § 1 WaffG sind Waffen Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, entweder die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. Es sollen durch diese Bestimmung sämtliche Waffen im Sinne des WaffG gegen den Zugriff von Personen geschützt werden, die keine Waffenberechtigung nach dem Waffengesetz haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1980, Zl. 564/80). Dies gilt selbst für die in § 30 leg. cit. angeführten Waffen gegenüber Personen unter 18 Jahren (vgl. § 14 leg. cit.) und Personen, gegenüber denen ein Waffenverbot besteht (vgl. §§ 12, 13 leg. cit.). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, daß für die im unversperrten Kraftfahrzeug zurückgelassene Schrotflinte weder eine Waffenbesitzkarte noch ein Waffenschein erforderlich seien, ist dies nur insoweit zutreffend, als es sich nicht um eine Waffe im Sinne des § 5 Abs. 1 WaffG handelt (vgl. § 29 leg. cit.). Eine Schrotflinte stellt aber jedenfalls eine Waffe im Sinne des § 1 WaffG dar und unterliegt daher dem Gebot des § 6 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. Ein solches Verhalten läßt darauf schließen, daß der Beschwerdeführer auch sonst Waffen nicht sorgfältig verwahren wird.
Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf die Ausführungen in der Berufung verweist, war darauf nicht einzugehen, weil eine solche allgemeine Verweisung auf einen Schriftsatz des Verwaltungsverfahrens keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe gemäß § 28 Abs. 1 Z.5 VwGG darstellt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. März 1982, Zl. 81/12/0194, und vom 27. Oktober 1983, Zlen. 82/16/0158, 0159).
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010769.X00Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011