Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
(2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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