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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Wer auf einer offenen Straße ein mit Gummigeschoßen unterladenes Schrotrepetiergewehr mit sich führt (hier in eine Decke gehüllt), hat iSd § 6 Abs 1 Z 2 WaffG die Waffe nicht sorgfältig "verwahrt", sondern "geführt". Ebenso wie das unbefugte Führen einer Faustfeuerwaffe stellt das gegen § 29 WaffG verstoßende unbefugte Führen einer sonstigen Schußwaffe einen Sachverhalt dar, auf Grund dessen die Verläßlichkeit iSd § 6 Abs 1 WaffG verneint werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010838.X02Im RIS seit
11.07.2001