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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Wurde der Waffenbesitzer insgesamt vier Mal strafgerichtlich verurteilt, weil er gegen dritte Personen tätlich geworden war und sie durch diese Eingriffe in die körperliche Integrität verletzt hat, ist von einer, in diesen Straftaten zum Ausdruck kommenden Aggressivität des Waffenbesitzers auszugehen und deshalb seine Verläßlichkeit zu verneinen. Angesichts der bereits aus den strafrechtlichen Verurteilungen ersichtlichen Art der gefährdeten Rechtsgüter ist die Behörde auch nicht gehalten, weitere Erhebungen über deren konkrete Anlässe anzustellen, weil hieraus möglicherweise eine Motivation für das vom Waffenbesitzer gesetzte Verhalten, nicht aber eine rechtlich relevante Entschuldigung im Sinne von Notwehrhandlungen, die ja zur Straffreiheit geführt hätten, ableitbar hätte sein können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011448.X03Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018