Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §3;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993020208.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §21 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/03/0200 E 11. März 1987 RS 3 Stammrechtssatz Kommt ein Lenker seiner Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO nicht nach, so kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden. Es kommt daher eine bloße Ermahnung im Sinne des § 21 Abs 1 VStG mangels Vorliegen der gesetzlich... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 1993 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer am 12. Dezember 1991 begangenen Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit. b leg. cit. eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt. Nach § 33 a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer V... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §99 Abs3 litb;VwGG §33a;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993030248.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Mit den im Instanzenzug in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheiden der Tiroler Landesregierung und des Landeshauptmannes von Tirol vom 21. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 5. Oktober 1990 um 20.45 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen von Fieberbrunn nach St. Ulrich a.P. gelenkt und dabei die als Einbahnstraße gekennzeichnete "Dorfstraße" in Fieberbrunn entgegen dem Hinweiszeichen nach § 53 Abs. ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/03/0100 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/02/24 92/02/0343 1 Stammrechtssatz Die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO kann unter anderem auch durch einen Dritten erfüllt werden (Hinweis E 24.1.1990, 89/02/0183); das bedeutet aber nicht, daß die Ver... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;VStG §5 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/03/0100
Rechtssatz: Die Übertretungen nach § 4 Abs 1 lit a und § 4 Abs 5 StVO können auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden (Hinweis E 13.11.1981, 81/02/0128). ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, am 15. März 1991 gegen 18.40 im Ortsgebiet von Purkersdorf einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der B 1 in Richtung Wien gelenkt zu haben, wobei er 1. sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, 2. es nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden auf Höhe des Hauses X-Straße, mit dem er in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und bei dem ein Alleebaum beschädigt ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Mai 1993 wurden über die Beschwerdeführerin wegen der am 29. August 1991 um 18.45 Uhr in Salzburg als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws begangenen Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und § 4 Abs. 5 StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von je S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je 48 Stunden) verhängt. Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die B... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 3. Juli 1992 um 00.30 Uhr an einem bestimmten Ort in Wien ein Kraftfahrzeug gelenkt, sei an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen und habe es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle von diesem Verkehrsunfall zu verständigen. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO begangen. Es wurde eine... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 1993 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 4 Abs. 5 StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft, weil er es am 11. Juni 1991 um 10.15 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkws an einem bestimmten Ort als Person, deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, verabsäumt habe, ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 28. Dezember 1990 um 16.30 Uhr mit einem Pkw rückwärts von einem bestimmten öffentlichen Parkplatz in die L 51 eingefahren und habe dabei einen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden verursacht, er habe 1. die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen... mehr lesen...
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltu... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO muß nicht durch den Beschädiger persönlich erfolgen, sondern kann auch durch Dritte erfüllt werden. Ein solcher Fall liegt (hier) aber nicht vor, weil die Verständigung der Gendarmerie nicht über Auftrag des Besch, sondern von einem Unfallszeugen aus selbständigem Antrieb erfolgte. Dessen Tätigwerden kann ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/02/13 90/03/0114 2 Stammrechtssatz Für die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Art der Beschädigung noch darauf an, an welcher Stelle des Fahrzeuges ein Sachschaden entstanden ist (Hinweis E 27.6.1986, 86/18/0083). ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs1 litc;StVO 1960 §4 Abs5;VwGG §33a;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993020139.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Die Verpflichtung, sich zu überzeugen, ob bei einem Verkehrsunfall ein Sachschaden entstanden ist, trifft grundsätzlich den Fahrzeuglenker, dessen Verhalten für den Unfall kausal war (Hinweis E 17.6.1992, 91/03/0169), und nicht etwa allfällige Unfallszeugen. Schlagworte Meldepflicht European Case Law Id... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §21 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/03/0200 E 11. März 1987 RS 3 Stammrechtssatz Kommt ein Lenker seiner Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO nicht nach, so kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden. Es kommt daher eine bloße Ermahnung im Sinne des § 21 Abs 1 VStG mangels Vorliegen der gesetzlich... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Mit der bloßen Bekanntgabe seines Namens und des polizeilichen Kennzeichens des von ihm gelenkten Lkws hat der Beschuldigte selbst dann nicht der Vorschrift des § 4 Abs 5 StVO entsprochen, wenn es dem Unfallgegner im Wege dieses Kennzeichens möglich gewesen wäre, den Zulassungsbesitzer und Eigentümer des Lkws zu eruieren (Hinweis E 28.11.1990... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;VwGG §33a;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993030183.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Das Erfordernis eines Nachweises der Identität iSd § 4 Abs 5 zweiter Satz StVO besteht dann nicht, wenn den im § 4 Abs 1 StVO genannten Personen oder jenen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, Vorname und Zuname sowie Anschrift des jeweiligen anderen ohnehin schon bekannt sind (Hinweis E 19.3.1987, 86/02/0181). ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 litc;StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/09/02 92/02/0219 2 Stammrechtssatz Der VwGH stellt in seiner Rechtsprechung darauf ab, ob das Verhalten einer Person örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung (conditio sine qua non) für das Entstehen des Verkehrsunfalles ist und stützt sich damit auf die Äquivalenztheorie. Diese Theor... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;VStG §44a lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/10/03 90/02/0120 1 Stammrechtssatz Es zählt nicht zu den wesentlichen Tatbestandselementen des § 4 Abs 5 StVO, daß die bei dem Unfall verursachten Schäden im einzelnen beschrieben werden (Hinweis E 28.6.1989, 88/02/0215, 0216). ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/06/27 90/18/0001 8 Stammrechtssatz Auch der gegenseitige Identitätsnachweis muß ohne unnötigen Aufschub erfolgen, (Hinweis E 7.9.1988, 88/18/0222). Schlagworte Identitätsnachweis European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993020166.X... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es am 4. März 1992 um 18.20 Uhr auf einer bestimmten Straße als Lenker eines bestimmten Kraftfahrzeuges nach Verursachen eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden unterlassen zu haben, die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein Nachweis seines Namens und seiner Anschrift gegenüber dem Geschädigten unt... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1) § 17 Abs. 1, 2) § 4 Abs. 1 lit. a, 3) § 4 Abs. 5 und 4) § 99 Abs. 1 lit. b StVO mit Geldstrafen in der Höhe von 1) S 800,--, 2) S 2.000,--, 3) S 3.000,-- und 4) S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen 1) 40 Stunden, 2) 3 Tage, 3) 4 Tage und 4) 10 Tage) bestraft. Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Besc... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VwGG §33a;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993030138.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §17 Abs1;StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §99 Abs1 litb;VwGG §33a;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993030155.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 27. Februar 1992 gegen 15.40 Uhr an einem bestimmten Ort in Wien als Lenker eines Kraftfahrzeuges einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und es unterlassen, 1. sofort anzuhalten und 2. durch Vorweisen der Kfz-Papiere an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Er habe hiedurch Verwaltungsübertretungen zu 1. nach § 4 Abs. 1 lit. a und zu 2. nach § 4 Abs. 1 l... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 2. Februar 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher umschriebenen Ort in Steyr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt zu haben, wobei er 1) beim Zufahren zu einer bestimmten Parkreihe keinen entsprechenden Sicherheitsabstand von einem geparkten Fahrzeug eingehalten habe, da er dieses streifte, 2) es unterlassen habe, obwohl sein Verhalten am Unfallsort zu eine... mehr lesen...