TE Vwgh Beschluss 1993/7/14 93/03/0138

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Veröffentlicht am 14.07.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des H in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 29. April 1993, Zl. KUVS-1386/3/92, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es am 4. März 1992 um 18.20 Uhr auf einer bestimmten Straße als Lenker eines bestimmten Kraftfahrzeuges nach Verursachen eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden unterlassen zu haben, die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein Nachweis seines Namens und seiner Anschrift gegenüber dem Geschädigten unterblieben sei. Er habe hiedurch eine Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt wurde.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen für die Ablehnung der vorliegenden Beschwerde sind erfüllt. Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Es konnte daher nach dieser gesetzlichen Bestimmung von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030138.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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