RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0130

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/02 92/02/0219 2

Stammrechtssatz

Der VwGH stellt in seiner Rechtsprechung darauf ab, ob das Verhalten einer Person örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung (conditio sine qua non) für das Entstehen des Verkehrsunfalles ist und stützt sich damit auf die Äquivalenztheorie. Diese Theorie bedient sich einer Eliminationsmethode, bei der man sich die Handlung, die auf ihre Kausalität für den in concreto eingetretenen Erfolg geprüft wird, wegdenkt, um dadurch festzustellen, ob dieser Erfolg, so wie er im gegebenen Fall unter Berücksichtigung aller Umstände eingetreten ist, bestehen bliebe oder entfiele. Jede Handlung, die auch nur das geringste dazu beigetragen hat, daß der Erfolg in seiner konkreten Gestalt eingetreten ist, war für den Erfolg kausal (Hinweis E 4.3.1983, 81/02/0253).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020130.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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