Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/02 92/02/0219 2Stammrechtssatz
Der VwGH stellt in seiner Rechtsprechung darauf ab, ob das Verhalten einer Person örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung (conditio sine qua non) für das Entstehen des Verkehrsunfalles ist und stützt sich damit auf die Äquivalenztheorie. Diese Theorie bedient sich einer Eliminationsmethode, bei der man sich die Handlung, die auf ihre Kausalität für den in concreto eingetretenen Erfolg geprüft wird, wegdenkt, um dadurch festzustellen, ob dieser Erfolg, so wie er im gegebenen Fall unter Berücksichtigung aller Umstände eingetreten ist, bestehen bliebe oder entfiele. Jede Handlung, die auch nur das geringste dazu beigetragen hat, daß der Erfolg in seiner konkreten Gestalt eingetreten ist, war für den Erfolg kausal (Hinweis E 4.3.1983, 81/02/0253).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020130.X01Im RIS seit
12.06.2001