RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0166

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Das Erfordernis eines Nachweises der Identität iSd § 4 Abs 5 zweiter Satz StVO besteht dann nicht, wenn den im § 4 Abs 1 StVO genannten Personen oder jenen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, Vorname und Zuname sowie Anschrift des jeweiligen anderen ohnehin schon bekannt sind (Hinweis E 19.3.1987, 86/02/0181).

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020166.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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