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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/03/0200 E 11. März 1987 RS 3Stammrechtssatz
Kommt ein Lenker seiner Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO nicht nach, so kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden. Es kommt daher eine bloße Ermahnung im Sinne des § 21 Abs 1 VStG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020101.X02Im RIS seit
12.06.2001