Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §6;
Rechtssatz: Die bloße Absicht, eine Unpünktlichkeit beim Arztbesuch zu vermeiden, stellt keinen Anwendungsfall des § 6 VStG dar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992020214.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §11 Abs2;StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/05/15 91/02/0023 3 Stammrechtssatz Das riskante Fahrmanöver des Besch - Fahrstreifenwechsel ohne diesen anzuzeigen und darauffolgendes plötzliches und unerwartetes Bremsen - hätte den Besch verpflichtet, unter anderem im Rückspiegel seines Kraftfahrzeuges das Geschehen... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. August 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 18. Oktober 1988 um 08.05 Uhr in Zellbach auf der Packerstraße B 70, Stadtgemeinde St. Andrä, Bez. Wolfsberg, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe es unterlassen, 1) sofort anzuhalten und 2) davon ohne unnötigen Aufschub die nächste Pol... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 31. Juli 1990 um 16.00 Uhr in Salzburg, Morzgerstraße 71, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws dadurch mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden, daß er beim Rückwärtsfahren ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug kontaktiert und beschädigt habe, und habe es unterlassen, ohne u... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. März 1992 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer am 17. April 1991 um ca. 20.00 Uhr als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws auf der B 183 in Schönberg bei km 1,1 begangenen Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von S 2.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt. Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung eine... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Es besteht bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, wenn der Sachschaden nur im Vermögen einer Person entstanden ist, für letztere gem § 4 Abs 5 StVO keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei oder Gendarmeriedienststelle. Der Fall eines "Sachschadens" iSd § 4 Abs 5 StVO liegt vielmehr nur dann vor, wenn eine oder mehrere Per... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Der Besch mußte im Hinblick auf den von ihm unbestritten verursachten Zusammenstoß mit dem neben seinem PKW geparkten Fahrzeug damit rechnen, daß dieses Fahrzeug dadurch beschädigt wurde. Er war daher verpflichtet, sich durch eigene Prüfung besonders sorgfältig zu vergewissern, ob und welcher Sachschaden durch die von i... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §21 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/03/0200 E 11. März 1987 RS 3 Stammrechtssatz Kommt ein Lenker seiner Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO nicht nach, so kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden. Es kommt daher eine bloße Ermahnung im Sinne des § 21 Abs 1 VStG mangels Vorliegen der gesetzlich... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;VStG §44a lita;VStG §44a Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/06/27 86/18/0180 1 Stammrechtssatz Es ist nicht erforderlich, im
Spruch: eines Straferkenntnisses, mit dem eine Bestrafung ua nach § 4 Abs 1 lit a StVO und § 4 Abs 5 StVO ausgesprochen wird, die bei einem Unfall verursachten Schäden im... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VwGG §33a;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992030126.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 5. Februar 1991 um 12.45 Uhr einen Pkw auf der B 124 gelenkt und dabei an einer bestimmten Stelle versucht, einen Lkw-Zug zu überholen, obwohl 1. diese Rechtskurve unübersichtlich sei und 2. andere Straßenbenützer hätten gefährdet und behindert werden können, da Gegenverkehr geherrscht habe, indem er bereits mit der gesamten Fahrzeugbreite die Gegenfahrbahn befahren, sich ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. April 1992 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 4 Abs. 5 StVO für schuldig befunden. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen: Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/0... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §99 Abs6 lita;
Rechtssatz: Ist durch die Tat des Beschuldigten kein Sachschaden iSd Bestimmungen des § 4 Abs 5 StVO und des § 99 Abs 6 lit a StVO entstanden, hat die belBeh von der Anwendung des § 99 Abs 6 lit a StVO zu Recht abgesehen (Hinweis E 18.12.1979, 1880/79). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §16 Abs2 litb;StVO 1960 §16 Abs3 lita;StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §99 Abs3 lita;StVO 1960 §99 Abs5;StVO 1960 §99 Abs6 lita;
Rechtssatz: § 99 Abs 6 lit a StVO stellt nicht darauf ab, ob der Täter nach § 4 Abs 5 StVO bestraft wurde oder ob er diese Verwaltungsübertretung begangen hat, sondern ob die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloß... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §99 Abs6 lita;VwRallg;
Rechtssatz: Ein Größenschluß die Zuwiderhandlung könne in Fällen, in denen kein (fremder) Sachschaden entstanden ist, nicht als Verwaltungsübertretung gelten, kann schon mangels Gesetzeslücke nicht angestellt werden (Hinweis E 19.12.1990, 90/02/0051, 0053). European Ca... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §99 Abs6 lita;VwRallg;
Rechtssatz: Dem Begriff des "Sachschadens" kann im § 99 Abs 6 lit a StVO im Hinblick auf den normativen Zusammenhang keine andere Bedeutung zukommen als im § 4 Abs 5 StVO. Der Fall eines "Sachschadens" iSd § 4 Abs 5 StVO liegt aber dann nicht vor, wenn eine Person durch ihr Verkehrsverhalten ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §5 Abs2;
Rechtssatz: Ist der Besch - infolge eines Rechtsirrtums - der Ansicht, der Vorschrift des § 4 Abs 5 StVO durch mündliche Bekanntgabe seines Namens und seiner Anschrift gegenüber dem Unfallgegner und dem Ersuchen, zu seinem in der Nähe gelegenen Haus zu fahren, Genüge getan zu haben, liegt eine Rechtswidrigkeit des S... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. November 1991 wurde (soweit es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist) der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 16. Jänner 1990 um 8.50 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien nach ursächlicher Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden es unterlassen zu haben, 1. sofort anzuhalten und 3. die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verstän... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 22. März 1991 um 20.35 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs 1. an einem näher bezeichneten Tatort in Wien, nachdem er an einem Unfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen sei, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt zu haben, obwohl ein gegenseitiger Identitätsaustausch n... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 5. März 1988 um 03.00 Uhr mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der B 190 in Röthis, Fahrtrichtung Götzis, unmittelbar nach der Frutzbrücke, einen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden verursacht und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nac... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §99 Abs2 lita;StVO 1960 §99 Abs3 litb;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992020099.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §31 Abs2;VStG §32 Abs2;VStG §44a lita;
Rechtssatz: Art und Ausmaß des Schadens sind keine wesentlichen Tatbestandselemente einer Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO (Hinweis E 9.11.1988, 88/03/0047). Es bedarf schon deswegen nicht ihrer ausdrücklichen Umschreibung in einer Verfolgungshandlung. European Ca... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Eine Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle darf nach dem klaren Wortlaut des zweiten Satzes des § 4 Abs 5 StVO nur dann unterbleiben, wenn alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, einander Namen und Anschrift nachgewiesen haben (Hinweis E 17... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Lienz erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 8. März 1990 schuldig, er habe als Beifahrer des M, der am 8. August 1989 gegen 09.50 Uhr in Lienz auf der Bahnhofskreuzung mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, wobei an einem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW die linke Frontseite samt Beleuchtung erheblich beschädigt und am LKW die linke Rückseite leicht beschädigt worden sei, diesen unmittelbar nac... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 26. März 1989 um 01.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf dem öffentlichen Parkplatz von der Drogerie "Hübl" in Kössen, Dorf Nr. 40, gelenkt und sei mit der Front des Pkws gegen die westseitige Hausmauer des Hauses Kössen, Dorf Nr. 40, gestoßen, wodurch Sachschaden entstanden sei, und es nach diesem Unfall unterlassen, ohne ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/02/0039 1 Stammrechtssatz Eine Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Es genügt zur Verwirklichung dieses Tatbestandes bereits, wenn dem Besch bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände zu Bewußtsein h... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §7;
Rechtssatz: Die Aufforderung (hier durch den Beifahrer des unfallbeteiligten Lenkers), die Unfallstelle zu verlassen und weiterzufahren, schließt nicht zwangsläufig die Aufforderung ein, auch die nach § 4 Abs 5 StVO erforderliche Meldung zu unterlassen. Aus einer solchen Aufforderung kann nicht zwingend abgeleitet werden... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO bestraft, weil er am 12. Jänner 1990 um 0.10 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in K gelenkt, dabei einen abgestellten PKW leicht beschädigt und es unterlassen habe, diesen Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub der nächsten Gendarmerie- oder Polizeidienststelle zu melden. Gegen diesen Bescheid... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Der Identitätsnachweis kann aber nicht von einem mit dem Fahrzeuglenker nicht identen Boten oder Beauftragten erbracht werden (Hinweis E 4.12.1979, 1772/79, VwSlg 9985 A/1979). Schlagworte Identitätsnachweis European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992030041.X02 ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Ist an dem vom Besch gelenkten unfallbeteiligten Fahrzeug kein Schaden eingetreten, ist der Identitätsnachweis iSd § 4 Abs 5 zweiter Satz StVO nicht dadurch zustandegekommen, daß der Prokurist der Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges über Ersuchen des Besch dem Geschädigten den Unfall gemeldet und die erforderlichen Daten bekanntgegeben hat... mehr lesen...