TE Vwgh Beschluss 1993/9/29 93/03/0183

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache der I in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwältin in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 26. Mai 1993, UVS-3/636/11-1993, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Mai 1993 wurden über die Beschwerdeführerin wegen der am 29. August 1991 um 18.45 Uhr in Salzburg als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws begangenen Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und § 4 Abs. 5 StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von je S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je 48 Stunden) verhängt.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.

Es konnte daher gemäß § 33a VwGG von der Behandlung der Beschwerde abgesehen werden. Damit hatte auch eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen, zu AW 93/03/0025 protokollierten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030183.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten