TE Vwgh Beschluss 1993/9/29 93/02/0139

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache der I in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. Mai 1993, Zl. UVS-03/16/02419/92, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzung für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hinge im wesentlichen lediglich von der Lösung der Tatfrage ab, mit der auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang steht. Was das Verhältnis der Übertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 lit. c und § 4 Abs. 5 StVO zueinander anlangt, wird als Beispiel für die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die hg. Erkenntnisse vom 9. November 1988, Zl. 88/03/0047, und vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0047, verwiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020139.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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