RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0101

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die Verpflichtung, sich zu überzeugen, ob bei einem Verkehrsunfall ein Sachschaden entstanden ist, trifft grundsätzlich den Fahrzeuglenker, dessen Verhalten für den Unfall kausal war (Hinweis E 17.6.1992, 91/03/0169), und nicht etwa allfällige Unfallszeugen.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020101.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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