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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Die Verpflichtung, sich zu überzeugen, ob bei einem Verkehrsunfall ein Sachschaden entstanden ist, trifft grundsätzlich den Fahrzeuglenker, dessen Verhalten für den Unfall kausal war (Hinweis E 17.6.1992, 91/03/0169), und nicht etwa allfällige Unfallszeugen.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020101.X01Im RIS seit
12.06.2001