RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0166

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Mit der bloßen Bekanntgabe seines Namens und des polizeilichen Kennzeichens des von ihm gelenkten Lkws hat der Beschuldigte selbst dann nicht der Vorschrift des § 4 Abs 5 StVO entsprochen, wenn es dem Unfallgegner im Wege dieses Kennzeichens möglich gewesen wäre, den Zulassungsbesitzer und Eigentümer des Lkws zu eruieren (Hinweis E 28.11.1990, 90/02/0049).

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020166.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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