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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Mit der bloßen Bekanntgabe seines Namens und des polizeilichen Kennzeichens des von ihm gelenkten Lkws hat der Beschuldigte selbst dann nicht der Vorschrift des § 4 Abs 5 StVO entsprochen, wenn es dem Unfallgegner im Wege dieses Kennzeichens möglich gewesen wäre, den Zulassungsbesitzer und Eigentümer des Lkws zu eruieren (Hinweis E 28.11.1990, 90/02/0049).
Schlagworte
IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020166.X02Im RIS seit
12.06.2001