Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO muß nicht durch den Beschädiger persönlich erfolgen, sondern kann auch durch Dritte erfüllt werden. Ein solcher Fall liegt (hier) aber nicht vor, weil die Verständigung der Gendarmerie nicht über Auftrag des Besch, sondern von einem Unfallszeugen aus selbständigem Antrieb erfolgte. Dessen Tätigwerden kann daher dem Besch nicht zugerechnet werden (Hinweis E 18.3.1987, 86/03/0165). Eine einem Unfallbeteiligten nicht zurechenbare Verständigung ändert nichts an der Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020069.X02Im RIS seit
11.07.2001