RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0069

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO muß nicht durch den Beschädiger persönlich erfolgen, sondern kann auch durch Dritte erfüllt werden. Ein solcher Fall liegt (hier) aber nicht vor, weil die Verständigung der Gendarmerie nicht über Auftrag des Besch, sondern von einem Unfallszeugen aus selbständigem Antrieb erfolgte. Dessen Tätigwerden kann daher dem Besch nicht zugerechnet werden (Hinweis E 18.3.1987, 86/03/0165). Eine einem Unfallbeteiligten nicht zurechenbare Verständigung ändert nichts an der Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020069.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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