Entscheidungen zu § 4 Abs. 5 StVO 1960

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 211-240 von 861

TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/30 93/02/0059

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 15. Mai 1990 um 09.50 Uhr an einem bestimmten Ort in Wien als Lenker eines Kraftfahrzeuges an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen und habe es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub hievon eine Mitteilung bei der nächsten Polizeidienststelle zu erstatten. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO begangen. Es wurde eine Gel... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 30.06.1993

RS Vwgh 1993/6/30 93/02/0066

Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 litc;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Das Unterlassen des (im zweiten Satz des § 4 Abs 5 StVO geregelten) Identitätsnachweises kann nicht im Umwege des § 4 Abs 1 lit c StVO unter Strafe gestellt werden. Schlagworte Identitätsnachweis European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993020066.X11 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.06.1993

RS Vwgh 1993/6/30 93/02/0059

Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/02/0225 E 30. März 1984 RS 1 Stammrechtssatz Ein allgemeiner Erfahrungssatz, Aussagen über die Möglichkeit der Verursachung bestimmter Schäden an bestimmten Fahrzeugen könnten nur nach Vornahme einer Stellprobe gemacht werden, ist dem VwGH unbekannt. European Case Law Identif... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.06.1993

RS Vwgh 1993/6/30 93/02/0066

Index: 10/10 Datenschutz90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: DSG 1978 §1;StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/01/20 92/02/0295 3 Stammrechtssatz Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs 5 StVO keine alternative Verpflichtung auferlegt und deren Unterlassung unter Strafe gestellt, sondern dies NUR hinsichtlich einer Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle angeordnet, eine solche Meldung is... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.06.1993

RS Vwgh 1993/6/30 93/02/0059

Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/02/13 90/03/0114 2 Stammrechtssatz Für die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Art der Beschädigung noch darauf an, an welcher Stelle des Fahrzeuges ein Sachschaden entstanden ist (Hinweis E 27.6.1986, 86/18/0083). ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.06.1993

RS Vwgh 1993/6/30 93/02/0074

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §45 Abs2;AVG §52;StVO 1960 §17 Abs1;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Der kraftfahrtechnische Amtssachverständige hat sich auch mit dem Einwand des Beschuldigten auseinanderzusetzen, ob die Beschädigung am unfallbeteiligten Pkw nach der vom Beschuldigten eingehaltenen Fahrlinie und nach der Bauweise des von ihm gelenkten Fahrzeuges überhaupt durc... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.06.1993

RS Vwgh 1993/6/30 93/02/0066

Index: 10/10 Datenschutz90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: DSG 1978 §1;StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/01/20 92/02/0295 4 Stammrechtssatz Bei dem im zweiten Satz des § 4 Abs 5 StVO geregelten Nachweis der Identität handelt es sich um eine "Rechtswohltat" (Hinweis E 23.6.1969, 1648/67), deren Inanspruchnahme dem Betroffenen freisteht und wodurch er sich von der im ersten Satz des § 4... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.06.1993

RS Vwgh 1993/6/30 93/02/0066

Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 litc;StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/03/0050 E 17. Juni 1987 RS 2 Stammrechtssatz Erfolgt nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden kein Nachweis nach § 4 Abs 5 letzter Satz StVO, so besteht Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO, welche auch die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs 1 lit c StVO nach sich zieht; daher verantwortet der... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.06.1993

TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/26 92/03/0021

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7. November 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 30. September 1990 um 11.05 Uhr in Innsbruck an einem bestimmten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws beim Rückwärtsfahren einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, wobei er es unterlassen habe, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Er habe dadurch eine Ver... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 26.05.1993

TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/26 92/03/0125

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 27. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 13. Oktober 1990 um ca. 20.40 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws in Graz auf der Kärntnerstraße - Kreuzung Pulverturmstraße mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe 1.) nicht sofort sein Fahrzeug angehalten und 2.) hievon nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienstste... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 26.05.1993

RS Vwgh 1993/5/26 92/03/0125

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Der Beschuldigte hat auf Grund einer unfallgefährlichen Situation seine Konzentration auf die gesamte Gefahrenlage zu richten und muß durch geeignete Maßnahmen bei Wahrnehmung eines Streifungsgeräusches überprüfen, ob es sich dabei um ein mit dem Verkehrsunfall im Zusammenhang steh... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.05.1993

RS Vwgh 1993/5/26 92/03/0021

Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/02/13 90/03/0114 2 Stammrechtssatz Für die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Art der Beschädigung noch darauf an, an welcher Stelle des Fahrzeuges ein Sachschaden entstanden ist (Hinweis E 27.6.1986, 86/18/0083). ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.05.1993

RS Vwgh 1993/5/26 92/03/0021

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/01/20 92/02/0231 2 Stammrechtssatz Ist es einem an dem Unfall unbeteiligten Zeugen möglich, einen bei dem Unfall verursachten Schaden wahrzunehmen, so trifft den Lenker des den Schaden verursachenden Fahrzeuges in der Regel ein Verschulden, wenn er diesen Schaden nicht wa... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.05.1993

TE Vwgh Beschluss 1993/3/24 93/03/0054

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Dezember 1992 wurden über den Beschwerdeführer wegen der am 20. September 1991 um 0,30 Uhr in K als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws begangenen Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO, § 4 Abs. 1 lit. c StVO und § 4 Abs. 5 StVO Geldstrafen in der Höhe von je S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen) verhängt. Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behan... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 24.03.1993

RS Vwgh 1993/3/24 93/03/0054

Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs1 litc;StVO 1960 §4 Abs5;VwGG §33a;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993030054.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.03.1993

TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/24 92/02/0292

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. August 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort in Wien als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkws unterlassen zu haben, nach einer Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden diesen Vorfall ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Gemäß § 21 VStG wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnun... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 24.02.1993

TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/24 92/02/0343

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 13. Mai 1990 gegen 15.00 Uhr an einem bestimmten Ort in Mödling als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und ein gegenseitiger Identitätsnachweis vo... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 24.02.1993

RS Vwgh 1993/2/24 92/02/0343

Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO kann unter anderem auch durch einen Dritten erfüllt werden (Hinweis E 24.1.1990, 89/02/0183); das bedeutet aber nicht, daß die Verpflichtung an sich übertragbar wäre, sondern es wird dem Verpflichteten damit lediglich die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, sich diesbezüglich auch der Mitwirkung eines Dritt... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.02.1993

RS Vwgh 1993/2/24 92/02/0292

Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/02/0168 4 Stammrechtssatz Die Meldung nach § 4 Abs 5 StVO kann ebenso durch einen Boten oder auf fernmündlichem Wege bewerkstelligt werden (Hinweis E 14.9.1984, 83/02/0553). Schlagworte Meldepflicht European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.02.1993

RS Vwgh 1993/2/24 92/02/0292

Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/01/17 89/03/0076 4 Stammrechtssatz Der Meldepflichtige wird, wenn er sich auch eines tauglichen Boten bedienen kann, dadurch nicht davon befreit, seiner Meldepflicht ohne unnötigen Aufschub nachzukommen. Das Risiko, daß vom Boten dieser Beauftragung nicht nachgekommen wird, übernimmt grundsätzlich die meldepfl... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.02.1993

RS Vwgh 1993/2/24 92/02/0292

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VwRallg;
Rechtssatz: Die Auslegung der Gesetzesstelle "ohne unnötigen Aufschub" hat nach strengen Gesichtspunkten zu erfolgen. Die Meldung hat nach Durchführung der am Unfallsort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen oder nach vergeblichem Versuch der Beteiligten, einander i... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.02.1993

RS Vwgh 1993/2/24 92/02/0343

Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Die Ortsabwesenheit des Besch allein stellt in Hinblick auf die Existenz moderner Telekommunikationsmittel noch kein Hindernis für eine rechtzeitige Überprüfung der Erfüllung der Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO durch einen Boten dar. Schlagworte Meldepflicht European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.02.1993

RS Vwgh 1993/2/24 92/02/0292

Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Bei Beurteilung des Tatbestandselementes "ohne unnötigen Aufschub" steht nicht so sehr die objektive Dauer des zwischen Unfall und Meldung verstrichenen Zeitraumes im Vordergrund, sondern vielmehr die Frage, wie diese Zeit genützt wurde. Schlagworte Meldepflicht European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.02.1993

TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/20 92/02/0231

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher genannten Ort in Wien ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, sei an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang beteiligt gewesen und habe "es unterlassen, hievon ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen". Hiedurch habe er eine Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 20.01.1993

TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/20 92/02/0295

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 27. März 1992 um 8.59 Uhr an einem bestimmten Ort in Wien als Fahrer eines Straßenbahnwagens unter näher angeführten Umständen eine Beschädigung an einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw verursacht und es sodann als an diesem Verkehrsunfall ursächlich Beteiligter unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 20.01.1993

RS Vwgh 1993/1/20 92/02/0295

Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/03/04 92/03/0041 1 Stammrechtssatz Ist an dem vom Besch gelenkten unfallbeteiligten Fahrzeug kein Schaden eingetreten, ist der Identitätsnachweis iSd § 4 Abs 5 zweiter Satz StVO nicht dadurch zustandegekommen, daß der Prokurist der Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges über Ersuchen des Besch dem Geschädigten... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 20.01.1993

RS Vwgh 1993/1/20 92/02/0295

Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/02/0062 E 7. Juli 1989 VwSlg 12971 A/1989 RS 1 Stammrechtssatz Der Zweck der Vorschrift des § 4 Abs 5 StVO besteht darin, die Identität der Beteiligten für allfällige spätere Schadensregelungen festzustellen (Hinweis E 16.3.1978, 2715/77, E 21.9.1984, 83/02/0411). Schlagworte ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 20.01.1993

RS Vwgh 1993/1/20 92/02/0231

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §66 Abs4;StVO 1960 §4 Abs5;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Da das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, als dessen Lenker der Beschuldigte an dem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt gewesen ist, kein wesentliches Sachverhaltselement einer Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO darstellt, kann schon aus diesem Grunde die Angabe eines unrichtigen - mit dem Berich... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 20.01.1993

RS Vwgh 1993/1/20 92/02/0295

Index: 10/10 Datenschutz90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: DSG 1978 §1;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Bei dem im zweiten Satz des § 4 Abs 5 StVO geregelten Nachweis der Identität handelt es sich um eine "Rechtswohltat" (Hinweis E 23.6.1969, 1648/67), deren Inanspruchnahme dem Betroffenen freisteht und wodurch er sich von der im ersten Satz des § 4 Abs 5 StVO enthaltenen Verpflichtung befreien kann. ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 20.01.1993

RS Vwgh 1993/1/20 92/02/0231

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Ist es einem an dem Unfall unbeteiligten Zeugen möglich, einen bei dem Unfall verursachten Schaden wahrzunehmen, so trifft den Lenker des den Schaden verursachenden Fahrzeuges in der Regel ein Verschulden, wenn er diesen Schaden nicht wahrgenommen hat. European Case Law Identifier... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 20.01.1993

Entscheidungen 211-240 von 861