RS Vwgh 1993/9/29 93/02/0166

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/13 90/03/0114 2

Stammrechtssatz

Für die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Art der Beschädigung noch darauf an, an welcher Stelle des Fahrzeuges ein Sachschaden entstanden ist

(Hinweis E 27.6.1986, 86/18/0083).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020166.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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