RS Vwgh 1993/10/27 92/03/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/03/0100

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/24 92/02/0343 1

Stammrechtssatz

Die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO kann unter anderem auch durch einen Dritten erfüllt werden (Hinweis E 24.1.1990, 89/02/0183); das bedeutet aber nicht, daß die Verpflichtung an sich übertragbar wäre, sondern es wird dem Verpflichteten damit lediglich die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, sich diesbezüglich auch der Mitwirkung eines Dritten zu bedienen, weshalb der Verpflichtete strafbar bleibt, wenn er sich nicht davon überzeugt, ob der Bote auch den Auftrag iSd Gesetzes befolgt hat (Hinweis E 18.9.1991, 90/03/0254). Auch die Überzeugung, ob der Beauftragte der Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO nachgekommen ist, hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030099.X02

Im RIS seit

25.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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