Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber hinsichtlich der Tatzeit 30.09.2004, 20.40 Uhr, mit dem Tatort Gemeinde M, A, Fahrtrichtung W, StrKm in seiner Funktion als Lenker des Kraftfahrzeuges Pkw, zur Last gelegt, er habe 1. die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren und habe hiedurch eine Übertretung des § 9 Abs 1 StVO begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in Höhe von ? 72,00 (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. 2. habe er trotz Rotlich... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Aufforderung zum Anhalten im Sinne des § 97 Abs 5 StVO liegt nicht vor, wenn das Straßenaufsichtsorgan einem PKW-Lenker, der sich einem nur einspurig befahrbaren Straßentunnel mit Gegenverkehr nähert, nur deshalb mittels Anhaltestab ein deutlich sichtbares Zeichen zum Anhalten gibt, weil der Lenker das Rotlicht der Vorampel missachtet hatte und durch das Zeichen daran gehindert werden sollte, auch an der auf Rotlicht geschalteten Hauptampel vorbei in den Tunnel einzufahren... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 12.1.2004, 7:50 Uhr in Koppl-Guggenthal auf der B 158, Str.-KM 003,450 Fahrtrichtung Salzburg den KKW mit dem behördlichen Kennzeichen ZE-.. (A) gelenkt. Er habe trotz gelben nicht blinkenden Lichtes der Verkehrslichtsignalanlage nicht vor der Kreuzung (da kein Schutzweg und keine Haltelinie vorhanden waren) angehalten, sondern sei weitergefahren, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Fahrzeuglenker, der trotz nicht blinkenden gelben Lichtes in die Kreuzung einfährt, missachtet das Gebot des § 38 Abs 1 StVO, gleichgültig, an welcher der drei in Betracht kommenden Stellen (Haltelinie, Schutzweg, Kreuzung selbst) er anzuhalten gehabt hätte. Schlagworte § 38 Abs 1 StVO; Einfahren in eine Kreuzung bei nicht blinkenden gelben Lichtes mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Fahrzeuglenker, der trotz nicht blinkenden gelben Lichtes in die Kreuzung einfährt, missachtet das Gebot des § 38 Abs 1 StVO, gleichgültig, an welcher der drei in Betracht kommenden Stellen (Haltelinie, Schutzweg, Kreuzung selbst) er anzuhalten gehabt hätte. Beim Einfahren in eine Kreuzung trotz nicht blinkenden gelben Lichtes der Verkehrslichtsignalanlage ist es nicht erforderlich, im
Spruch: des Straferkenntnisses jene Stelle zu bezeichnen, an der der Fahrzeuglenker anzuha... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 16.12.1997, Zl 3-*****-97, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den nunmehrigen Berufungswerber der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach §38 Abs1 StVO (Punkt 1) und §102 Abs10 KFG (Punkte 2 und 3) schuldig, weil er am 12.9.1997, um 08,55 Uhr, im Ortsgebiet V********, O*********, Kreuzung S****************, Fahrtrichtung H**********, als Lenker des herannahenden Kombis W-****AE nicht vor der Haltelinie angehalten hatte, obwohl die Verkehrsampel gelbes nicht b... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist vor dem Beginn des Kreuzungsbereiches eine Haltelinie auf der Fahrbahn markiert, so ist der Beschuldigte verpflichtet, vor dieser anzuhalten, insbesondere dann, wenn die Gelbphase bei der genannten Kreuzung länger als normal dauert, da bereits im Phasenschaltplan auf das erhöhte Verkehrsaufkommen Rücksicht genommen wurde. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verfahrensrüge einer Partei ist abzulehnen, wenn sie im Verwaltungsverfahren trotz gegebener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat. Dies liegt dann vor, wenn der Beschuldigte in keinem Stadium des Verfahrens konkrete Angaben darüber gemacht hat, wer sonst als er selbst das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat. Es ist Aufgabe des Beschuldigten gegebenenfalls durch Befragen der in Betracht kommenden Familienmitglieder sowie Bekannten darüber Klarheit zu verschaffen... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorwuf, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug nicht vor der Kreuzung angehalten, ist unter § 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit c StVO zu subsumieren. Diese Bestimmungen sind aber dann nicht anwendbar, wenn bei einer Kreuzung eine Haltelinie gemäß § 38 Abs 1 lit a StVO vorhanden ist. Wenn eine solche Haltelinie vorhanden ist, wird die Regelung des § 38 Abs 5 StVO dadurch verletzt, daß der Lenker eines Fahrzeuges bei rotem Licht nicht vor der Haltelinie anhält. Ein Beschuldigter verl... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Schuldspruch, "bei gelbem Licht in die Kreuzung eingefahren zu sein", ist mangels des erfolgten Vorwurfs nicht vor der dort angebrachten Haltelinie angehalten zu haben, nicht unter die als verletzte
Norm: herangezogene Bestimmung des § 38 Abs 1 lit a StVO subsumierbar (VwGH 8.7.1988, 88/18/0089) und entspricht demnach nicht den im § 44a VStG normierten Anforderungen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Überfährt der Beschuldigte zwei Sekunden nach Erlöschen des Linksabbiegepfeiles die einen halben Meter nördlich der Haltelinie installierte Induktionsschleife, so war es ihm möglich vor Erlöschen des Linksabbiegepfeiles an der Haltelinie anzuhalten, wobei das von der automatischen Lichtsignalanlage ausgestrahlte rote Licht den Beschuldigten zum Anhalten vor der Haltelinie veranlassen muß. mehr lesen...
Rechtssatz: Gelbes nichtblinkendes Licht gilt grundsätzlich als Zeichen für "Halt". Nur wenn einem Fahrzeuglenker bei Bedachtnahme auf die Lichtzeichenregelung und an die Verkehrslage ein verkehrssicheres Anhalten nicht mehr möglich ist, darf er weiterfahren. Ein verkehrssicheres Anhalten ist dann nicht mehr möglich, wenn bei Beginn der Gelbphase die Entfernung des Fahrzeuges von der Kreuzung (Abs 1 lit a bis lit d) geringer ist, als die Länge des Bremsweges zuzüglich etwa des halben Reakt... mehr lesen...
Rechtssatz: Gelbes nicht blinkendes Licht gilt grundsätzlich als Zeichen für "Halt". Nur wenn einem Fahrzeuglenker bei Bedachtnahme auf die Lichtzeichenregelung und die Verkehrslage ein verkehrssicheres Anhalten nicht mehr möglich ist, darf er weiterfahren. Ein verkehrssicheres Anhalten ist dann nicht mehr möglich, wenn bei Beginn der Gelbphase die Entfernung des Fahrzeuges von der Kreuzung (Abs 1 lit a bis lit d) geringer ist als die Länge des Bremsweges zuzüglich etwa des halben Reaktion... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Aufleuchten des gelben Lichtes einer Verkehrsampel besteht nicht unter allen Umständen die Pflicht, das Fahrzeug anzuhalten; vielmehr darf in jenen Fällen, in denen ein Anhalten nicht mehr möglich ist, die Kreuzung noch durchfahren werden. Eine solche Unmöglichkeit des Anhaltens ist dann nicht gegeben, wenn ein sicheres Anhalten ohne Gefährdung des Nachfolgeverkehrs möglich gewesen wäre. mehr lesen...
Rechtssatz: Da nicht blinkendes gelbes Licht als Zeichen für "Halt" anzusehen ist, macht sich ein herannahender Lenker eines Fahrzeuges dann verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er vor der in der Natur vorhandenen Haltelinie, obwohl möglich, nicht anhält. mehr lesen...
Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde Herrn K B vorgeworfen, er habe am 4.2.1994 um 12.50 Uhr in H einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf der L 8 in Richtung Süden gelenkt und an der Kreuzung der L 8/B 171/B 171a (Her Innbrücke) trotz gelbem nicht blinkendem Licht nicht an der Haltelinie angehalten. Er habe dadurch eine Übertretung nach §38 Abs1a StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,- verhängt. In der Begründung: wird ausgeführt, daß die g... mehr lesen...
Rechtssatz: §38 Abs1 StVO beinhaltet kein absolutes Anhaltegebot, da weiterzufahren ist, wenn ein sicheres Anhalten nicht möglich ist. Die spruchgemäße Feststellung, daß ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre, ist wesentliches Tatbestandsmerkmal für eine Übertretung nach §38 Abs1 StVO. mehr lesen...
Beachte Hinweis auf VwGH v. 11.4.1973, Zl. 416/71. Rechtssatz: Bei grün blinkendem Licht ist der Fahrzeuglenker nicht verpflichtet, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit so herabzusetzen, daß er in der Lage ist, noch vor der Kreuzung anzuhalten; ist ihm ein Anhalten bei Gelblicht nicht mehr möglich, so trifft ihn vielmehr die Verpflichtung zur Weiterfahrt. Andererseits ist es dem Fahrzeuglenker aber auch nicht verboten, bereits bei grün blinkendem Licht vor der Haltelinie anzuhalten;... mehr lesen...
Rechtssatz: Stehen deckungsgleiche Aussagen des Beschuldigten und eines Zeugen der Zeugenaussage des Meldungslegers in der Richtung gegenüber, daß der Beschuldigte in der Kreuzung bei "grün" bzw "grün blinkend" einfuhr, sowie daß der Beschuldigte das von einer Verkehrsampel ausgestrahlte rote Licht als Zeichen für "Halt" mißachtet hat, indem er sein Fahrzeug nicht vor der Kreuzung angehalten habe, so widerspricht die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG aus dem Grundsatz "i... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen am 10.1.1991 um 08.45 Uhr dieses Fahrzeug in Leoben, Franz Josef-Straße 2 (CA), nach rechts in die Parkstraße eingebiegend, trotz gelbem, nicht blinkendem Licht nicht vor der Haltelinie angehalten. Hiedurch wurde eine Übertretung des § 38 Abs 1 lit a StVO 1960 begangen und eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. I... mehr lesen...
Rechtssatz: Da eine Haltelinie deutlich erkennbar sein muß (§ 2 Abs 1 Bodenmarkierungsverordnung) und eine Breite von 30 bis 50 cm haben muß (§ 15 Abs 1 Bodenmarkierungsverordnung), ist eine nur rudimentär auf der Fahrbahn vorhandene Haltelinie nicht mehr als solche zu erkennen. Schlagworte Bodenmarkierungen mehr lesen...
Rechtssatz: Verlassen der Kreuzung bei "Rotlicht" stellt keine Übertretung im Sinne des §38 Abs.5 StVO dar; sich widersprechende aber gleichermaßen glaubwürdige Aussagen des Meldungslegers und des Beschuldigten; in dubio pr reo. Die Berufungswerberin wurde im Zuge ihres Rechtsabbiegemanövers, welches sie noch bei Grünlicht der Ampelanlage eingeleitet hatte, durch einen anderen KFZ-Lenker behindert. So konnte sie das Abbiegemanöver erst nach Umschalten der Ampel auf "Rot" beenden. Der Bew... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion xx hat Ihnen mit dem Straferkenntnis vom 2. Juli 1991, xx, zur Last gelegt, daß Sie als Lenker einer Zugmaschine samt Anhänger (KZ xx) am 4. Februar 1991 um 10,15 Uhr in xx auf dem xx in Fahrtrichtung Norden bei der Kreuzung mit der Einfahrt zur xx bzw xx trotz Rotlichtes der dort befindlichen Verkehrslichtsignalanlage nicht vor der Haltelinie angehalten hätten. Aus diesem Grund hat die Behörde gemäß §38 Abs5 iVm §38 Abs1 lita und §99 Abs3 lita StVO 1960 über Sie... mehr lesen...
Rechtssatz: An Kreuzung wurde trotz Rotlicht nicht vor der Haltelinie angehalten. Strafe: S 1.200,-- (48 Stunden). Da die verhängte Strafe im untersten Bereich des vom Gesetz vorgesehenen Strafrahmens (S 10.000,--, 2 Wochen) liegt und kein Milderungsgrund vorliegt (der Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit liegt bei einer vorgemerkten Ermahnung nicht vor), können auch die allseitigen Verhältnisse (Landwirt, 40 ha Wirtschaftsfläche, sorgepflichtig für Gattin und 3 Ki... mehr lesen...