TE UVS Niederösterreich 1999/02/24 Senat-MD-98-419

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Veröffentlicht am 24.02.1999
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Spruch

I.

Der gegen Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses erhobenen Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG teilweise Folge gegeben. Der Punkt 1 betreffende Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird dahingehend abgeändert, daß die Tatortangabe nunmehr "Ortsgebiet V********, O*********, Kreuzung S****************, aus Richtung H********** kommend, in Richtung W*** fahrend" und die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nunmehr "§38 Abs1 lita StVO" zu

lauten haben und die Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden auf 20 Stunden herabgesetzt wird.

 

Der Berufungswerber hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung die Geldstrafe und den gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG als Ersatz der Kosten für das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft xx vorgeschriebenen Betrag von S 80,-- zu bezahlen

(§59 Abs2 AVG).

 

II.

Der gegen die Punkte 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses erhobenen Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis im Umfange dieser beiden Punkte aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z1 VStG wird die Einstellung des die Punkte 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

Text

Mit Straferkenntnis vom 16.12.1997, Zl 3-*****-97, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den nunmehrigen Berufungswerber der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach §38 Abs1 StVO (Punkt 1) und §102 Abs10 KFG (Punkte 2 und 3) schuldig, weil er am 12.9.1997, um 08,55 Uhr, im Ortsgebiet V********, O*********, Kreuzung S****************, Fahrtrichtung H**********, als Lenker des herannahenden Kombis W-****AE nicht vor der Haltelinie angehalten hatte, obwohl die Verkehrsampel gelbes nicht blinkendes Licht gezeigt hatte und dies als Zeichen für "Halt" gilt (Punkt 1), und er bei dieser Fahrt eine geeignete Warneinrichtung und ein Verbandzeug auf Verlangen nicht vorgewiesen hatte (Punkte 2 und 3), und verhängte hiefür zu Punkt 1 gemäß §99 Abs3 lita StVO und zu den Punkten 2 und 3 jeweils gemäß §134 Abs1 KFG Geldstrafen (zu Punkt 1 S 800,--, zu den Punkten 2 und 3 jeweils S 400,--) unter gleichzeitiger Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen (zu Punkt 1 40 Stunden, zu den Punkten 2 und 3 jeweils 12 Stunden) und Vorschreibung eines Kostenbeitrages gemäß §64 Abs2 VStG von insgesamt S 160,--.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte am 8.1.1998 mit der Begründung Berufung, beim letzten grünblinkenden Licht in die Kreuzung eingefahren zu sein und diese bei Gelblicht wieder verlassen zu haben. Der einschreitende Gendarmeriebeamte habe das Vorweisen des Verbandzeuges und des Pannendreieckes nicht verlangt. Abschließend beantragte der Rechtsmittelwerber die Verfahrenseinstellung.

 

Mit Schreiben vom 21.1.1998 teilte die Bezirkshauptmannschaft xx unter gleichzeitiger Vorlage des Verwaltungsstrafaktes mit, von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und um Bestätigung der bekämpften Entscheidung zu ersuchen.

 

Die Berufungsbehörde führte am 14.1.1999 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten durch, anläßlich welcher auch die Einvernahme des Zeugen RevInsp M L (= Meldungsleger) erfolgte.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat erwogen:

 

1. Rechtzeitigkeit der Berufung:

 

Aufgrund der vom Rechtsmittelwerber vorgelegten, von der Erstbehörde unbestritten gebliebenen, unbedenklichen Urkunde (vorläufiger Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums B** T************) steht fest, daß sich der Beschuldigte vom 10.12.1997 bis 7.1.1998 im genannten Rehabilitationszentrum aufgehalten hat und deshalb wegen Abwesenheit von seiner, in **** W***, M*********** ** situierten, Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis von der, am 22.12.1997 an dieser Abgabestelle vorgenommenen, Ersatzzustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses erlangen hat können. Da gemäß §16 Abs5 Zustellgesetz die Ersatzzustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam wird und der Beschuldigte bis 7.1.1998 ortsabwesend gewesen ist, ist die am 8.1.1998 eingebrachte Berufung fristgerecht erhoben worden.

 

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß die Bezirkshauptmannschaft xx dem Beschuldigten überdies mit rechtskräftigem Bescheid vom 26.3.1998, Zl 3-*****-97, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der gegenständlichen Frist zur Berufungseinbringung bewilligt hat.

 

2. Zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

a) Schuldberufung:

 

Vom Beschuldigten selbst als richtig einbekannt steht fest, daß er zur Tatzeit mit dem von ihm gelenkten Tatfahrzeug im Ortsgebiet V********, auf der O*********, aus Fahrtrichtung H********** kommend, gefahren ist, die Kreuzung mit der S****************, welche durch eine mit Grünblinkphase ausgestattete Verkehrslichtsignalanlage mittels Lichtzeichen geregelt ist, geradeaus in einem Zuge durchfahren und die Fahrt in Richtung W*** fortgesetzt hat.

 

Unter Zugrundelegung der Angaben des Meldungslegers (s schriftliche Anzeige des Gendarmeriepostens Vösendorf vom 15.9.1997, GZ P-****/97, schriftliche Stellungnahme vom 18.10.1997, Berufungsverhandlung) ist weiters erwiesen, daß der Rechtsmittelwerber beim Herannahen an die tatörtliche Kreuzung das Tatfahrzeug nicht vor der, auf der O*********, in Fahrtrichtung W***, angebrachten Haltelinie angehalten hat, obwohl die Verkehrsampel gelbes nicht blinkendes Licht angezeigt hat und dies als Zeichen für "Halt" gilt.

Das Tatfahrzeug ist bei Aufleuchten des gelben nicht blinkenden Lichtes ca 20 m von dieser Haltelinie entfernt gewesen und hat eine Fahrgeschwindigkeit von ca 30 km/h eingehalten.

Ausgehend von dieser Fahrgeschwindigkeit ist die Länge des Bremsweges (ca 9 m) zuzüglich etwa des halben Reaktionsweges (verkürzt wegen der Grünblinkphase; ca 4,5 m), sohin insgesamt ca 13,5 m, geringer als die Entfernung des Tatfahrzeuges von der Haltelinie bei Beginn der Gelbphase (ca 20 m) gewesen, sodaß dem Beschuldigten bei Aufleuchten des gelben nicht blinkenden Lichtes ein rechtzeitiges und verkehrssicheres Anhalten des Tatfahrzeuges vor der Haltelinie möglich gewesen wäre.

 

Zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie mit dem Tatfahrzeug ist bereits einige Zeit Gelblicht angezeigt gewesen, unmittelbar nachdem das Tatfahrzeug die Haltelinie passiert gehabt hatte, hat die Ampel sofort auf Rotlicht umgeschaltet.

 

Nachdem der Meldungsleger den Lenker des Tatfahrzeuges ca 100 - 200 m nach der tatörtlichen Kreuzung zur Anhaltung gebracht und ihm das Mißachten des Gelblichtes vorgehalten gehabt hatte, hat sich der Beschuldigte damit gerechtfertigt, das Gelblicht sonnenblendungsbedingt nicht wahrgenommen zu haben, woraufhin ihm der Gendarmeriebeamte entgegnet hat, daß eine Blendung durch die Sonne nicht vorgelegen haben könne, weil eine solche auch ihn als Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges betroffen haben müßte, er jedoch das Gelblicht eindeutig wahrgenommen hat. Der Beamtshandelte hat daraufhin seine Verantwortung dahingehend geändert, bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren zu sein.

 

Der Meldungsleger schilderte diesen Sachverhalt in der Berufungsverhandlung in Übereinstimmung mit seinen früheren Angaben in überzeugender, schlüssiger und nachvollziehbarer Weise. Weiters deponierte er, dieses Geschehen als Lenker des dem Tatfahrzeug unmittelbar nachfolgenden PKWs wahrgenommen zu haben und nur in solchen Fällen einzuschreiten, in welchen sich ein Fahrzeug offensichtlich bei Aufleuchten des gelben nicht blinkenden Lichtes in geraumer Entfernung zur Haltelinie befinde und unter Berücksichtigung der Ungenauigkeiten einer Geschwindigkeits- und Entfernungsschätzung mit Sicherheit feststellbar sei, daß der Anhalteweg kürzer als die Entfernung des Fahrzeuges von der Haltelinie sei.

 

Einem besonders geschulten Straßenaufsichtsorgan ist die fehlerfreie Wahrnehmung und richtige Wiedergabe von Vorgängen des Verkehrsgeschehens zuzutrauen.

Ein nachvollziehbarer und schlüssiger Grund, aus welchem der Meldungsleger den ihm - unbestritten - unbekannten Beschuldigten tatsachen- und wahrheitswidrig belasten und sich dadurch der strafgerichtlichen und disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetzen sollte, ist nicht verfahrensevident geworden.

 

Die, in der Berufungsverhandlung geäußerte, Mutmaßung des Beschuldigten, die belastenden Angaben des Meldungslegers resultieren aus seinem Unmut über das Bestreiten des Tatvorwurfes, vermögen nicht zu überzeugen, weil ein derartiges Verhalten eines Betretenen zu den alltäglichen Erlebnissen eines Sicherheitswacheorganes gehört und keinerlei Besonderheit darstellt. Sowohl der vom Meldungsleger als auch der vom Beschuldigten geschilderte Ablauf der am Anhalteort durchgeführten Amtshandlung enthalten nicht einmal andeutungsweise einen Anhaltspunkt dafür, daß das Verhalten des Beschuldigten von der allgemein üblichen, von Sicherheitswacheorganen sanktionslos tolerierten abgewichen wäre, indem es zB zu Beschimpfungen, Beleidigungen, Tätlichkeiten, etc gekommen ist.

 

Angesichts dieser Umstände ist kein nachvollziehbarer Grund zu ersehen, aus welchem sich der, trotz seitens des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung ihm gegenüber erhobener, heftiger, Vorwürfe völlig emotionslos agierende und gelassen bleibende, auf die Berufungsbehörde einen äußerst besonnenen und korrekten Eindruck hinterlassende, Meldungsleger zu tatsachen- und wahrheitswidrigen Angaben unter krasser Verletzung seiner Dienstpflichten und strafrechtlicher Bestimmungen hinreißen lassen und die daraus resultierenden erheblichen dienst- und strafrechtlichen Konsequenzen in Kauf nehmen hätte sollen.

 

Dazu kommt noch, daß die Darstellung des Meldungslegers mit den tatzeitpunktnächsten, lebenserfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommenden, Angaben des Beschuldigten, welche die objektive Tatbestandsverwirklichung nicht in Abrede stellen, sondern lediglich den Einwand mangelnden Verschuldens (Nichtwahrnehmen des Gelblichtes infolge sonnenbedingter Blendung) enthalten, übereinstimmt.

 

Die Berufungsbehörde erachtet aus den dargelegten Erwägungen die Angaben des Meldungslegers als glaubwürdig und die im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren leugnende Beschuldigtenverantwortung (s Einspruch vom 6.10.1997, niederschriftliche Einvernahme vom 26.11.1997, Berufungsschrift und -verhandlung) als eindeutig widerlegt, zumal dem Rechtsmittelwerber aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Stellung das Recht auf freie Verantwortung zukommt, er - im Gegensatz zum Zeugen RevInsp L - nicht der Wahrheitspflicht sowie den, aus der Verletzung der Wahrheitspflicht resultierenden, Konsequenzen unterliegt und er, in Anbetracht der ihn im Falle einer Verurteilung treffenden finanziellen und rechtlichen Konsequenzen, ein persönliches Interesse an der Hintanhaltung einer Bestrafung hat.

 

Dazu kommt noch, daß sich der Beschuldigte im gesamten gegenständlichen Verfahren darauf beschränkt hat, das Einfahren in die Kreuzung bei Grünlicht zu behaupten, jedoch nicht bereit oder in der Lage gewesen ist, nähere Angaben zum konkreten Geschehen (zB Entfernung des Tatfahrzeuges von der Haltelinie bei Beginn der Grünblinkphase, tatzeitliche Fahrgeschwindigkeit, etc) zu tätigen.

 

Gemäß §38 Abs1 lita StVO gilt gelbes nicht blinkendes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge, unbeschadet von im gegenständlichen Fall nicht zutreffenden Bestimmungen, wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie anzuhalten.

 

Unter Zugrundelegung der dargestellten Sach- und Rechtslage hat der Beschuldigte den Tatbestand des §38 Abs1 lita StVO in objektiver und subjektiver (mangelndes Verschulden wurde im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht behauptet) Hinsicht verwirklicht.

 

Die, die Tatortangabe betreffende, Spruchänderung dient der Richtigstellung der Fahrtrichtung und gründet sich auf eine taugliche Verfolgungshandlung, nämlich die niederschriftliche Beschuldigteneinvernahme vom 26.11.1997.

 

Die bezüglich der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift vorgenommene Spruchergänzung dient der Konkretisierung.

 

Bezüglich der zu Punkt 1 erhobenen Schuldberufung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

b) Strafberufung:

 

Der Zweck der gesetzlichen Bestimmungen des §38 StVO liegt insbesondere in der Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und dient die gegenständliche Norm der Vermeidung der sich aus dem Straßenverkehr ergebenden Gefahren. Bei der Wohnsitzbehörde des Beschuldigten (BPD W***, Bezirkspolizeikommissariat H*******) und der Bezirkshauptmannschaft xx ist keine, den Rechtsmittelwerber betreffende, verwaltungsbehördliche Vorstrafe evident.

 

Die Berufungsbehörde wertet mildernd die Unbescholtenheit, erschwerend keinen Umstand.

 

Unter Bedachtnahme auf die in §19 VStG normierten Strafbemessungskriterien, somit im Hinblick darauf, daß der Beschuldigte durch sein rechtswidriges Verhalten den Schutzzweck der übertretenen Norm verletzt hat, sowie unter Berücksichtigung der bis zu S 10.000,-- reichenden Strafdrohung des §99 Abs3 lita StVO, des nicht unwesentlichen Unrechtsgehaltes der Tat, des Milderungsgrundes, des Verschuldensausmaßes, der mit der Tat verbundenen Gefahrenerhöhung, der allseitigen Verhältnisse des Beschuldigten (eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung zufolge:

Pensionist, monatliches Nettoeinkommen: ca S 18.000,-- (14 x jährlich), keine Sorgepflichten, Vermögen:

Hälfteeigentümer eines Einfamilienhauses (anteiliger Verkehrswert: ca S 1,000.000,--)) sowie general- und spezialpräventiver Erfordernisse ist eine Geldstrafe von

S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) tat-, schuld- und täterangemessen.

 

Der von der Berufungsbehörde festgestellte Milderungsgrund war angesichts der übrigen, in die Strafbemessung miteinzubeziehenden, dargelegten Strafbemessungskriterien (insbesondere auch des erst in der Berufungsverhandlung offenbarten Vermögens und der Einkommenshöhe) nicht geeignet, eine Herabsetzung der Geldstrafe zu bewirken.

 

Das nunmehrige Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe trägt dem Milderungsgrund angemessen Rechnung.

 

Eine außerordentliche Milderung der Strafe (§20 VStG) kam bei der, keine Untergrenze enthaltenden, Strafdrohung nicht in Betracht.

 

Die Voraussetzungen für die Anwendung des §21 VStG (Absehen von der Strafe) lagen nicht vor, weil das tatbildmäßige Verhalten des Täters nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben, somit das Verschulden nicht bloß geringfügig gewesen war.

Da gemäß §49 Abs2, letzter Satz VStG in dem aufgrund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis keine höhere Strafe als in der Strafverfügung verhängt werden darf, dementgegen jedoch in der erstbehördlichen Strafverfügung vom 25.9.1997, Zl 3-*****-97, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden und im angefochtenen Straferkenntnis eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden festgesetzt worden ist, war die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß herabzusetzen.

 

Bezüglich der, Punkt 1 des Straferkenntnisses betreffenden, Strafberufung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

 

Da die nunmehr festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe geringer als die von der Erstbehörde verhängte ist, war der Berufung zu diesem Punkt ein Teilerfolg beschieden, weshalb dem Berufungswerber gemäß §65 VStG ein, Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses betreffender, Kostenersatz für das Berufungsverfahren nicht aufzuerlegen war.

 

3. Zu den Punkten 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Gemäß §102 Abs10 KFG hat der Lenker auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung mitzuführen.

 

Dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung nach besteht sohin lediglich die Verpflichtung, (entsprechend geeignetes und verpacktes) Verbandzeug und (bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen) eine geeignete Warneinrichtung mitzuführen, nicht jedoch eine solche, diese Gegenstände auf Verlangen vorzuweisen.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Rechtsmittelwerber angelastet, die beiden, in §102 Abs10 KFG angeführten, Gegenstände "auf Verlangen nicht vorgewiesen" zu haben. Diese Taten bilden jedoch, mangels gesetzlicher Verpflichtung zum Vorweisen dieser Gegenstände, keine Verwaltungsübertretung.

 

Das Nichtvorweisen dieser Gegenstände stellt lediglich ein Indiz für das Nichtmitführen dieser Gegenstände dar, aus welchem im Rahmen der Beweiswürdigung der Schluß auf das Nichtmitführen dieser Gegenstände gezogen und auf dieser Beweiswürdigung basierend die Sachverhaltsfeststellung des Nichtmitführens dieser Gegenstände getroffen werden kann.

 

Nur dieser, aus dem Nichtvorweisen dieser Gegenstände abgeleitete, Sachverhalt des Nichtmitführens dieser Gegenstände, nicht jedoch das bloße Nichtvorweisen der Gegenstände, ist geeignet, den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach §102 Abs10 KFG in objektiver Hinsicht zu verwirklichen.

 

Die Berufungsbehörde bleibt trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt.

 

Daraus ergibt sich, daß es der Berufungsbehörde verwehrt ist, den Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend abzuändern, daß dem Rechtsmittelwerber nunmehr das "Nichtmitführen" (statt des "Nichtvorweisens") der in §102 Abs10 KFG genannten Gegenstände zur Last gelegt wird.

 

Da die dem Beschuldigten zu den Punkten 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Taten den Tatbestand der angeführten Verwaltungsübertretung nicht erfüllen, war zu diesen beiden Punkten spruchgemäß zu entscheiden, womit sich ein Eingehen auf das, diese beiden Punkte betreffende, Berufungsvorbringen erübrigt hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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