Ist vor dem Beginn des Kreuzungsbereiches eine Haltelinie auf der Fahrbahn markiert, so ist der Beschuldigte verpflichtet, vor dieser anzuhalten, insbesondere dann, wenn die Gelbphase bei der genannten Kreuzung länger als normal dauert, da bereits im Phasenschaltplan auf das erhöhte Verkehrsaufkommen Rücksicht genommen wurde.