RS UVS Kärnten 1997/08/18 KUVS-977/4/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.1997
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Rechtssatz

Ist vor dem Beginn des Kreuzungsbereiches eine Haltelinie auf der Fahrbahn markiert, so ist der Beschuldigte verpflichtet, vor dieser anzuhalten, insbesondere dann, wenn die Gelbphase bei der genannten Kreuzung länger als normal dauert, da bereits im Phasenschaltplan auf das erhöhte Verkehrsaufkommen Rücksicht genommen wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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