Gelbes nicht blinkendes Licht gilt grundsätzlich als Zeichen für "Halt". Nur wenn einem Fahrzeuglenker bei Bedachtnahme auf die Lichtzeichenregelung und die Verkehrslage ein verkehrssicheres Anhalten nicht mehr möglich ist, darf er weiterfahren. Ein verkehrssicheres Anhalten ist dann nicht mehr möglich, wenn bei Beginn der Gelbphase die Entfernung des Fahrzeuges von der Kreuzung (Abs 1 lit a bis lit d) geringer ist als die Länge des Bremsweges zuzüglich etwa des halben Reaktionsweges (verkürzt wegen der Grünblinkphase). Bei Aufleuchten des gelben Lichtes besteht daher nicht unter allen Umständen die Pflicht, das Fahrzeug anzuhalten; vielmehr darf in jenen Fällen, in denen ein Anhalten nicht mehr möglich ist, die Kreuzung noch durchfahren werden. Entscheidend ist, in welchem Punkt vor der Kreuzung sich das Fahrzeug befand, als der Wechsel des Lichtes auf der Verkehrsampel von grün auf gelb erfolgte. Nähert sich der Beschuldigte der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h und war er zu dem Zeitpunkt, als die für seine Fahrtrichtung maßgebende Ampelanlage auf Gelblicht umschaltete, 10 m von der Haltelinie entfernt und beschleunigte er sodann seinen PKW auf 50 km/h, so ist nach den Intentionen des Gesetzgebers zu § 38 Abs 1 StVO davon auszugehen, daß dem Berufungswerber ein verkehrssicheres Anhalten an der Tatörtlichkeit nicht möglich war und sohin das Tatbild der Mißachtung des von einer Verkehrsampel ausgestrahlten gelben, nicht blinkenden Lichtes als Zeichen für "Halt", indem er sein Fahrzeug nicht vor der Kreuzung anhielt, nicht verwirklichte (Einstellung des Verfahrens).