Überfährt der Beschuldigte zwei Sekunden nach Erlöschen des Linksabbiegepfeiles die einen halben Meter nördlich der Haltelinie installierte Induktionsschleife, so war es ihm möglich vor Erlöschen des Linksabbiegepfeiles an der Haltelinie anzuhalten, wobei das von der automatischen Lichtsignalanlage ausgestrahlte rote Licht den Beschuldigten zum Anhalten vor der Haltelinie veranlassen muß.