TE UVS Steiermark 1992/08/04 30.6-8/92

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Veröffentlicht am 04.08.1992
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat über die Berufung des Dr. P. R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 11.12.1991, GZ.: 15 R 139/14-91, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, wie folgt entschieden:

 

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen am 10.1.1991 um 08.45 Uhr dieses Fahrzeug in Leoben, Franz Josef-Straße 2 (CA), nach rechts in die Parkstraße eingebiegend, trotz gelbem, nicht blinkendem Licht nicht vor der Haltelinie angehalten.

 

Hiedurch wurde eine Übertretung des § 38 Abs 1 lit a StVO 1960 begangen und eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

 

In seiner rechtzeitigen Berufung vom 7.1.1992 brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß ihm vorgehalten wurde "trotz gelbem, nicht blinkendem Licht" vor der Haltelinie nicht angehalten zu haben. Es habe jedoch eine Haltelinie im Sinne der Verkehrsvorschrift nicht bestanden. Dies ginge sowohl durch die von ihm vorgelegten Fotos, aufgenommen kurz vor dem 10.6.1991, als auch durch die Aufnahme, welche vom Stadtamt Leoben vorgelegt wurde, eindeutig hervor. Dennoch sei die Behörde rechtswidrigerweise davon ausgegangen, daß am 10.1.1991 eine Haltelinie vorhanden war.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:

 

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Sinne des § 51e Abs 1 VStG entfallen.

 

Gemäß § 38 Abs 1 StVO gilt gelbes nicht blinkendes Licht unbeschadet der Vorschrift des § 53 Z 10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelben Licht als Zeichen für "HALT". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs 7 anzuhalten: a) wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie.

 

Bodenmarkierungen sind gemäß § 2 Abs 1 der Bodenmarkierungsverordnung in gelber, weißer oder blauer Farbe durch Bemalen oder Bespritzen, durch Aufbringen von Belägen, durch den Einbau von Kunst- oder Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen oder Einsetzen von Straßennägeln und dgl. darzustellen. Die Markierungsfarben müssen auch bei künstlichem farblosen Licht deutlich gelb, weiß oder blau erkennbar sein. Weiters sind Haltelinien gemäß § 15 Abs 1 der Bodenmarkierungsverordnung nicht unterbrochene Quermarkierungen in gelber Farbe. Sie müssen eine Breite von 30 bis 50 cm haben.

 

Das Stadtamt Leoben geht in seiner Stellungnahme vom 31.7.1991 davon aus, daß zum Zeitpunkt der Übertretung an der Kreuzung Franz Josef-Straße - Parkstraße eine Haltelinie vorhanden gewesen sein muß. Dies ginge insbesondere daraus hervor, daß, wie aus dem beigelegten Foto gesehen werden kann, noch immer Reste der Haltelinie sichtbar sind, obwohl diese Aufnahme mindestens drei Monate nach dem strafbaren Verhalten aufgenommen worden ist. Weiters wird hingewiesen, daß zwischen 1.10.1991 und der Aufnahme des Fotos keine Ausbesserungen an der Markierung vorgenommen wurden.

 

Hiezu ist auszuführen, daß auch wenn man dem Berufungswerber zubilligen muß, daß er die gegenständliche Vorschrift der StVO einhalten wollte, so konnte er die Bodenmarkierung - wie aus dem beigelegten Fotos ersichtbar - auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht als solche erkennen. Den Fotos aber auch der Stellungnahme des Stadtamtes Leoben vom 31.7.1991 kann entnommen werden, daß selbige Bodenmarkierung lediglich rudimentär auf der Fahrbahn angedeutet war. Da dem Beschuldigten die zur Last gelegte Tat - insbesondere das Nichtanhalten vor der Haltelinie - nicht erwiesen werden konnte, war dem Berufungsantrag Folge zu geben, daß Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Berufungswerber eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Schlagworte
Bodenmarkierungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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