RS UVS Salzburg 2004/12/30 3/14536/18-2004th

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Veröffentlicht am 30.12.2004
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Rechtssatz

Ein Fahrzeuglenker, der trotz nicht blinkenden gelben Lichtes in die Kreuzung einfährt, missachtet das Gebot des § 38 Abs 1 StVO, gleichgültig, an welcher der drei in Betracht kommenden Stellen (Haltelinie, Schutzweg, Kreuzung selbst) er anzuhalten gehabt hätte.

Schlagworte
§ 38 Abs 1 StVO; Einfahren in eine Kreuzung bei nicht blinkenden gelben Lichtes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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