Ein Fahrzeuglenker, der trotz nicht blinkenden gelben Lichtes in die Kreuzung einfährt, missachtet das Gebot des § 38 Abs 1 StVO, gleichgültig, an welcher der drei in Betracht kommenden Stellen (Haltelinie, Schutzweg, Kreuzung selbst) er anzuhalten gehabt hätte.