Da eine Haltelinie deutlich erkennbar sein muß (§ 2 Abs 1 Bodenmarkierungsverordnung) und eine Breite von 30 bis 50 cm haben muß (§ 15 Abs 1 Bodenmarkierungsverordnung), ist eine nur rudimentär auf der Fahrbahn vorhandene Haltelinie nicht mehr als solche zu erkennen.