RS UVS Steiermark 1992/08/04 30.6-8/92

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Veröffentlicht am 04.08.1992
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Rechtssatz

Da eine Haltelinie deutlich erkennbar sein muß (§ 2 Abs 1 Bodenmarkierungsverordnung) und eine Breite von 30 bis 50 cm haben muß (§ 15 Abs 1 Bodenmarkierungsverordnung), ist eine nur rudimentär auf der Fahrbahn vorhandene Haltelinie nicht mehr als solche zu erkennen.

Schlagworte
Bodenmarkierungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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