RS UVS Kärnten 1997/06/23 KUVS-759/3/97

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Veröffentlicht am 23.06.1997
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Rechtssatz

Eine Verfahrensrüge einer Partei ist abzulehnen, wenn sie im Verwaltungsverfahren trotz gegebener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat. Dies liegt dann vor, wenn der Beschuldigte in keinem Stadium des Verfahrens konkrete Angaben darüber gemacht hat, wer sonst als er selbst das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat. Es ist Aufgabe des Beschuldigten gegebenenfalls durch Befragen der in Betracht kommenden Familienmitglieder sowie Bekannten darüber Klarheit zu verschaffen, wenn er schon keine entsprechenden Aufzeichnungen führt. Es ist rechtlich ohne Bedenken, wenn im Rahmen der Beweiswürdigung die erkennende Behörde zum Schluß kommt, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Lenker und demnach der Täter gewesen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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