Stehen deckungsgleiche Aussagen des Beschuldigten und eines Zeugen der Zeugenaussage des Meldungslegers in der Richtung gegenüber, daß der Beschuldigte in der Kreuzung bei "grün" bzw "grün blinkend" einfuhr, sowie daß der Beschuldigte das von einer Verkehrsampel ausgestrahlte rote Licht als Zeichen für "Halt" mißachtet hat, indem er sein Fahrzeug nicht vor der Kreuzung angehalten habe, so widerspricht die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht dem Gesetz (Einstellung des Verfahrens).