Ein Fahrzeuglenker, der trotz nicht blinkenden gelben Lichtes in die Kreuzung einfährt, missachtet das Gebot des § 38 Abs 1 StVO, gleichgültig, an welcher der drei in Betracht kommenden Stellen (Haltelinie, Schutzweg, Kreuzung selbst) er anzuhalten gehabt hätte. Beim Einfahren in eine Kreuzung trotz nicht blinkenden gelben Lichtes der Verkehrslichtsignalanlage ist es nicht erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses jene Stelle zu bezeichnen, an der der Fahrzeuglenker anzuhalten gehabt hätte (vgl. VwGH 28.6.2002, 2002/02/0117 mwN).