RS UVS Kärnten 1995/04/10 KUVS-1692/3/94

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Veröffentlicht am 10.04.1995
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Rechtssatz

Beim Aufleuchten des gelben Lichtes einer Verkehrsampel besteht nicht unter allen Umständen die Pflicht, das Fahrzeug anzuhalten; vielmehr darf in jenen Fällen, in denen ein Anhalten nicht mehr möglich ist, die Kreuzung noch durchfahren werden. Eine solche Unmöglichkeit des Anhaltens ist dann nicht gegeben, wenn ein sicheres Anhalten ohne Gefährdung des Nachfolgeverkehrs möglich gewesen wäre.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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