§38 Abs1 StVO beinhaltet kein absolutes Anhaltegebot, da weiterzufahren ist, wenn ein sicheres Anhalten nicht möglich ist. Die spruchgemäße Feststellung, daß ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre, ist wesentliches Tatbestandsmerkmal für eine Übertretung nach §38 Abs1 StVO.