RS UVS Kärnten 1997/05/30 KUVS-1281/3/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Vorwuf, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug nicht vor der Kreuzung angehalten, ist unter § 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit c StVO zu subsumieren. Diese Bestimmungen sind aber dann nicht anwendbar, wenn bei einer Kreuzung eine Haltelinie gemäß § 38 Abs 1 lit a StVO vorhanden ist. Wenn eine solche Haltelinie vorhanden ist, wird die Regelung des § 38 Abs 5 StVO dadurch verletzt, daß der Lenker eines Fahrzeuges bei rotem Licht nicht vor der Haltelinie anhält. Ein Beschuldigter verletzt somit § 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit a StVO (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten