Der Vorwuf, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug nicht vor der Kreuzung angehalten, ist unter § 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit c StVO zu subsumieren. Diese Bestimmungen sind aber dann nicht anwendbar, wenn bei einer Kreuzung eine Haltelinie gemäß § 38 Abs 1 lit a StVO vorhanden ist. Wenn eine solche Haltelinie vorhanden ist, wird die Regelung des § 38 Abs 5 StVO dadurch verletzt, daß der Lenker eines Fahrzeuges bei rotem Licht nicht vor der Haltelinie anhält. Ein Beschuldigter verletzt somit § 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit a StVO (Einstellung des Verfahrens).