RS UVS Kärnten 1996/05/07 KUVS-412/4/96

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Veröffentlicht am 07.05.1996
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Rechtssatz

Gelbes nichtblinkendes Licht gilt grundsätzlich als Zeichen für "Halt". Nur wenn einem Fahrzeuglenker bei Bedachtnahme auf die Lichtzeichenregelung und an die Verkehrslage ein verkehrssicheres Anhalten nicht mehr möglich ist, darf er weiterfahren. Ein verkehrssicheres Anhalten ist dann nicht mehr möglich, wenn bei Beginn der Gelbphase die Entfernung des Fahrzeuges von der Kreuzung (Abs 1 lit a bis lit d) geringer ist, als die Länge des Bremsweges zuzüglich etwa des halben Reaktionsweges (verkürzt wegen der Grünblinkphase). Bei Aufleuchten des gelben Lichtes besteht daher nicht unter allen Umständen die Pflicht, das Fahrzeug anzuhalten; vielmehr darf nur in jenen Fällen, in denen ein Anhalten nicht mehr möglich ist, die Kreuzung noch durchfahren werden. Es ist also von ausschlaggebender Bedeutung, in welchem Punkt vor der Kreuzung sich das Fahrzeug befand, als der Wechsel des Lichtes auf der Verkehrsampel von grün auf gelb erfolgte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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