RS UVS Kärnten 1995/02/06 KUVS-1697/3/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1995
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Rechtssatz

Da nicht blinkendes gelbes Licht als Zeichen für "Halt" anzusehen ist, macht sich ein herannahender Lenker eines Fahrzeuges dann verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er vor der in der Natur vorhandenen Haltelinie, obwohl möglich, nicht anhält.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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