I. Mit Bescheid vom 8. September 1999 hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung auf Antrag der Gemeinde Kirchschlag b. Linz vom 16. Februar 1999 über die Waldeigenschaft des im Miteigentum der Mitbeteiligten stehenden Grundstückes Nr. 743/1, KG Kirchschlag, gemäß § 5 Forstgesetz festgestellt, dass es sich bei Teilflächen im Gesamtausmaß von 3306 m2 um Wald iSd Forstgesetzes handle und eine Teilfläche im Ausmaß von 618 m2 nicht Wald iSd Forstgesetzes sei. Der Beschwerdef... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht
Norm: AVG §8;ForstG 1975 §19 Abs5 litd;ForstG 1975 §5 Abs1;ForstG 1975 §60;ForstG 1975 §66;
Rechtssatz: Im Waldfeststellungsverfahren nach § 5 Abs 1 ForstG ist weder auf die befristete Bringung über fremden Boden nach § 66 ForstG noch auf § 60 ForstG, welcher die allgemeinen Vorschriften für Bringungsanlagen enthält, Bedacht zu nehmen. Denn die Parteistellung im Wa... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 6. Juli 1998 brachten die mitbeteiligten Parteien bei der Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) vor, sie besäßen in der KG R. eine Waldfläche von 105 ha. Mangels einer anderen Bringungsmöglichkeit zu einer öffentlichen Straße seien sie gezwungen, die Forststraße "Erlachberg" zu benützen. Eine Aufnahme als Mitglied in die entsprechende Weggenossenschaft sei abgelehnt, eine Benützung der Forststraße unter der Bedingung der Bezahlung von Benützungsgebühren im Einzelf... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §66;ForstG 1975 §66a Abs1;ForstG 1975 §66a;
Rechtssatz: Aus welchem Grund einem Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigten ein gesichertes Recht zur Benützung einer Bringungsanlage in einem für die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen Ausmaß fehlt, ist im Grunde der §§ 66 bzw 66a ForstG 1975 nicht relevant. Nach diesen Bestimmungen ist vielmehr ausschließlic... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §66;ForstG 1975 §66a Abs1;ForstG 1975 §66a;
Rechtssatz: Von einem "gesicherten Recht" zur Benützung einer Bringungsanlage kann nur dann gesprochen werden, wenn dem betreffenden Waldeigentümer ein - nicht auf die §§ 66 oder 66a ForstG 1975 gegründetes - zwangsweise durchsetzbares Recht auf Benützung der Bringungsanlage zukommt. European Case Law Iden... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §66;ForstG 1975 §66a Abs1;ForstG 1975 §66a;
Rechtssatz: Betreffend den Begriff der "unverhältnismäßigen Kosten" in § 66a Abs 1 ForstG 1975 können im Hinblick auf den gleichartigen Regelungsgegenstand die in der Rechtsprechung zu § 66 ForstG 1975 entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Danach liegen "unverhältnismäßige Kosten" dann vor, wenn der Überschuss des Erlöses ... mehr lesen...
Mit Schriftsatz vom 17. November 1996 beantragten die mitbeteiligten Parteien bei der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld, ihnen auf die Dauer von drei Jahren das Recht einzuräumen, rund 60 fm Holz aus ihrem Grundstück Nr. 1910, KG Lindegg, über die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. 1911, 1929 und 1909, alle KG Lindegg, unter Mitbenützung der neuen Forststraße auf einer Länge von rund 650 lfm zu bringen. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, auf ihrem W... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §60 idF 1987/576;ForstG 1975 §66 idF 1987/576;
Rechtssatz: Bringungsvarianten, die nur unter Verletzung der Vorschriften des § 60 ForstG 1975 verwirklicht werden könnten, sind von der Behörde bei der Einräumung eines forstlichen Bringungsrechts nach § 66 ForstG 1975 nicht zu berücksichtigen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:199... mehr lesen...
Mit einem Schreiben vom 1. März 1994 begehrte der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft eine "Entscheidung hinsichtlich der Erlaubnis für die Holzbringung über fremden Grund und Boden, da mit dem Grundbesitzer der Gp. 454 KG R. keine Einigung über Art und Umfang durch meine Person zu erzielen ist". In der mündlichen Verhandlung vom 18. Jänner 1995 erklärte der Beschwerdeführer, der Antrag werde dahin präzisiert, daß er Brennholz im Ausmaß von ca. 4 bis 5 rm, das bereits ... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §66 idF 1987/576; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/07/02 89/10/0236 5
VwSlg 13246 A/1990 Stammrechtssatz Das Kriterium " unverhältnismäßige Kosten " erfordert eine Gegenüberstellung einerseits des zu erwartenden " Erlöses der Forstprodukte " und andererseits der Bringungskosten, des Ausmaßes des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie der allfälligen Entwertung de... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §66 idF 1987/576; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/07/02 89/10/0236 4
VwSlg 13246 A/1990
(hier: nur zweiter Satz) Stammrechtssatz Vorrangiges Ziel der Regelung des § 66 ForstG ist es, die Notwendigkeit einer Bringung als einer Maßnahme im Rahmen der Nutzwirkung des Waldes zu unverhältnismäßigen Kosten nach Möglichkeit zu vermeiden. Da das Gesetz auf " unverhält... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 10. Juni 1991 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) die Einräumung eines forstlichen Bringungsrechtes zur Bringung von Schad- und Ernteholz aus ihrem Grundstück Nr. 1331, KG S, über das Grundstück Nr. 1330, KG S, der mitbeteiligten Partei. Eine einvernehmliche Lösung mit der mitbeteiligten Partei sei bis jetzt nicht erreicht worden. Die BH holte ein forstfachliches Gutachten der Bezirksforstinspektion vom 5. November 1991... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §66 idF 1987/576; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/07/02 89/10/0236 4
VwSlg 13246 A/1990 Stammrechtssatz Vorrangiges Ziel der Regelung des § 66 ForstG ist es, die Notwendigkeit einer Bringung als einer Maßnahme im Rahmen der Nutzwirkung des Waldes zu unverhältnismäßigen Kosten nach Möglichkeit zu vermeiden. Da das Gesetz auf "unverhältnismäßige" Kosten abstellt... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 1993 wurde der mitbeteiligten Partei die auf § 66 des Forstgesetzes 1975 gestützte Bewilligung erteilt, auf mindestschädliche Weise das auf dem Grundstück Nr. 125/1, anfallende Holz im Höchstausmaß von rund 250 fm über die Waldgrundstücke Nr. 126/1 und 126/2, des Beschwerdeführers bis spätestens 31. März 1994 zu bringen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassu... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §66;VwGG §33 Abs1;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1994100048.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Die Mitbeteiligten sind Eigentümer der Waldgrundstücke Nr. 59/4 und Nr. 60/3 der KG K. mit einer Gesamtfläche von ca. 9 ha. Der Erschließung dieser Grundstücke soll die geplante Forststraße "S-Wiese" dienen, die von einer über Grundstücke des Peter S. verlaufenden Forststraße ihren Ausgang nehmen und in einer Länge von 329 m über die Grundstücke des Beschwerdeführers Nr. 74 und 75 KG K. führen soll. Mit der Begründung: , daß alle Versuche der Mitbeteiligten, im Verhandlungswege eine... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 22. Februar 1991 beantragte die mitbeteiligte Partei beim Magistrat Innsbruck, ihr die Benützung des Forstweges auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück Nr. 2198 der KG A zu gestatten und den Beschwerdeführer zu verpflichten, die erforderliche Benützung für die Fertigstellung der forstlichen Bringungsanlage L-Weg und für die weitere Bringung von Forstprodukten und allen forstwirtschaftlichen Maßnahmen zu dulden. Begründet wurde dieser Antrag damit... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §66;ForstG 1975 §66a Abs1;ForstG 1975 §67 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/10/29 92/10/0024 2 Stammrechtssatz § 66a ForstG 1975, der zum Unterschied von dem die "befristete Bringung" regelnden § 66 legcit die Einräumung von dauernden Rechten zum Gegenstand hat, spricht zwar explizit nur von der Verpflichtung des Grundeigentümers, auf seinem Grund die Err... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §66;ForstG 1975 §66a Abs1;ForstG 1975 §67 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/10/29 92/10/0024 2 Stammrechtssatz § 66a ForstG 1975, der zum Unterschied von dem die "befristete Bringung" regelnden § 66 legcit die Einräumung von dauernden Rechten zum Gegenstand hat, spricht zwar explizit nur von der Verpflichtung des Grundeigentümers, auf seinem Grund die Err... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §66 idF 1987/576;ForstG 1975 §66a; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/07/02 89/10/0236 5 Stammrechtssatz Das Kriterium "unverhältnismäßige Kosten" erfordert eine Gegenüberstellung einerseits des zu erwartenden "Erlöses der Forstprodukte" und andererseits der Bringungskosten, des Ausmaßes des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie der allfälligen Entwertung des Holz... mehr lesen...
Die Mitbeteiligten sind Eigentümer der im Bereich des X-Grabens gelegenen Waldgrundstücke Nr. 562, 563 und 583, je KG P. Deren Erschließung soll die von den Mitbeteiligten geplante Forststraße "X" dienen, die von der dem Beschwerdeführer gehörenden Forststraße "Y" ihren Ausgang nehmen und in einer Länge von rund 10 m über dessen Grundstück 555 verlaufen soll; vorgesehen ist weiters die Einräumung des Rechtes der Mitbenützung der Forststraße "Y" an die Mitbeteiligten (sogenannte Projek... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §66;ForstG 1975 §66a Abs1;ForstG 1975 §67 Abs2;
Rechtssatz: § 66a ForstG 1975, der zum Unterschied von dem die "befristete Bringung" regelnden § 66 legcit die Einräumung von dauernden Rechten zum Gegenstand hat, spricht zwar explizit nur von der Verpflichtung des Grundeigentümers, auf seinem Grund die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützu... mehr lesen...
Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des Waldgrundstückes Nr. 125/1, KG. A, mit der Unterabteilung n1. Mit Eingabe vom 18. November 1985 beantragte sie mit dem Hinweis auf das Fehlen einer Bringungsmöglichkeit über dieses Grundstück und das Nichtzustandekommen einer Einigung mit dem Beschwerdeführer die Einräumung des Rechtes zur Bringung des auf dem genannten Grundstück zu schlägernden Holzes über das dem Beschwerdeführer gehörige Grundstück Nr. 126/1, KG. A. Laut Antrag sei auc... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §66 idF 1987/576;
Rechtssatz: Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Einräumung einer befristeten Bringungserlaubnis nach § 66 ForstG ist die zu bringende Menge der bereits gewonnenen oder in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich anfallenden Forstprodukte rechtserheblich. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989100236.... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §66 idF 1987/576;
Rechtssatz: Weder die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit eines geplanten Gliederungshiebes auf einem Grundstück noch die Gesamtmenge des auf diesem Grundstück stockenden hiebsreifen Holzes sind nach dem ForstG bei der Entscheidung über einen Antrag auf Einräumung einer befristeten Bringungserlaubnis gem § 66 ForstG von Bedeutung. Eu... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §66 idF 1987/576;
Rechtssatz: Das Kriterium "unverhältnismäßige Kosten" erfordert eine Gegenüberstellung einerseits des zu erwartenden "Erlöses der Forstprodukte" und andererseits der Bringungskosten, des Ausmaßes des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie der allfälligen Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung. European Case Law Identifier... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §66 idF 1987/576;
Rechtssatz: Die Bestimmung der zu schlägernden und damit zu bringenden Holzmenge liegt in der Disposition des Waldeigentümers bzw des Nutzungsberechtigten, die Forstbehörde hat bei der Entscheidung über eine Bringungserlaubnis nach § 66 ForstG vom Parteiantrag auszugehen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §66 idF 1987/576;
Rechtssatz: Vorrangiges Ziel der Regelung des § 66 ForstG ist es, die Notwendigkeit einer Bringung als einer Maßnahme im Rahmen der Nutzwirkung des Waldes zu unverhältnismäßigen Kosten nach Möglichkeit zu vermeiden. Da das Gesetz auf "unverhältnismäßige" Kosten abstellt, besteht im Falle einer Bringungsmöglichkeit über eigenen Grund ein Rechtsanspruch auf... mehr lesen...
Auf Grund des (Formular)Antrages vom 26. Juli 1984 erteilte die Bezirkshauptmannschaft N nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 21. Jänner 1985 Do, Di und Ca V-F (diese drei Mitbeteiligten werden auch als "Erbengemeinschaft nach Ca V-F" bezeichnet) sowie Er M, VH geb. M, HX, geb. M, BM und mj. AM, letztere vertreten durch Dr. Felix Schmid, (diese fünf Mitbeteiligten werden auch als "Erbengemeinschaft nach Jo M" bezeichnet) gemäß §§ 62 und 63 in Verbindung ... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §59 Abs1;ForstG 1975 §59 Abs2;ForstG 1975 §66;
Rechtssatz: Aus der Gliederung des Gesetzes und dem Fehlen eines Verweises ergibt sich, dass zur Errichtung einer Bringungsanlage in Form einer Forststraße nicht die Bestimmungen des § 66 ForstG, sondern die Regelungen der §§ 59 bis 65 ForstG anzuwenden sind. European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...