TE Vwgh Erkenntnis 1987/9/28 87/10/0053

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Veröffentlicht am 28.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §59 Abs1;
ForstG 1975 §59 Abs2;
ForstG 1975 §61;
ForstG 1975 §62 Abs1 litd;
ForstG 1975 §62;
ForstG 1975 §63;
ForstG 1975 §66;
VVG §1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des AP in XY, vertreten durch Dr. Franz M. Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. März 1986, Zl. 10 R-94/4/86, betreffend Errichtung einer Forststraße (Mitbeteiligte: Do, Di und Ca V-F, VH geborene M, HX geborene M, BM und mj. AM, alle vertreten durch Dr. Günther Moshammer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Dr.-Arthur Lemisch-Platz 4/11), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und an die Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 10.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des (Formular)Antrages vom 26. Juli 1984 erteilte die Bezirkshauptmannschaft N nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 21. Jänner 1985 Do, Di und Ca V-F (diese drei Mitbeteiligten werden auch als "Erbengemeinschaft nach Ca V-F" bezeichnet) sowie Er M, VH geb. M, HX, geb. M, BM und mj. AM, letztere vertreten durch Dr. Felix Schmid, (diese fünf Mitbeteiligten werden auch als "Erbengemeinschaft nach Jo M" bezeichnet) gemäß §§ 62 und 63 in Verbindung mit 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 (FG), BGBl. Nr. 440, die Bewilligung zur Errichtung der Forststraße "Sweg III. Teilstück" auf den Grundstücken Nr. nnn/73, nnn/71, nnn/72, nnn/142, nnn/70, nnn/65, nnn/62, nnn/121, nnn/120, nnn/2, nnn, nnn/60 und nnn/119, alle KG XY, nach Maßgabe der zu integrierenden Bestandteilen dieses Bescheides erklärten Projektsunterlagen (Lageplan und technischer Bericht) unter Einhaltung der in 15 Punkte gegliederten "Auflagen und Bedingungen". Hievon lauten die Vorschreibungen unter den Punkten 2, 6 und 11:

"2.) Mit der Errichtung dieser forstlichen Bringungsanlage, einerlei ob auf Eigen- oder Fremdgrund, darf erst nach rechtskräftiger Einräumung des Bringungsrechtes durch die Agrarbehörde (oder erst nach Vorliegen einer allfälligen sonstigen entsprechenden rechtlichen Regelung hinsichtlich der Benützung des Fremdgrundes) begonnen werden."

"6.) Im Gelände mit hoher Querneigung ist am unteren Rande des Trassenaushiebes ein Astwall von genügender Mächtigkeit zu verlegen, um den darunter liegenden Bestand vor abrollendem Steinmaterial zu schützen. Falls kein Astmaterial oder zu wenig vorhanden ist, ist ein solches aus anderen Bereichen anzuliefern oder es sind Rauhbäume vorzulegen."

"11.) Unvorhergesehene Rutschungen, die im Zuge der Baumaßnahmen entstehen, sind sofort durch geeignete technische oder biologische Maßnahmen zu sanieren. Als hiefür geeignete Maßnahmen kommen Krainerwände, Steinschlichtungen, eventuell Faschinenbauten in Frage."

In der Begründung dieses Bescheides führte die Behörde unter anderem aus: Die Forststraße beanspruche nicht nur Grundstücke der Antragsteller, sondern auch zwei Waldgrundstücke des Beschwerdeführers (Nr. nnn/65 und nnn/72); dieser sei dem Antrag nicht beigetreten und er habe der Benützung seiner Grundstücke auch nicht zugestimmt. Nach Ausführungen zur Bewilligungspflicht und im Zusammenhang mit der Verhandlung an Ort und Stelle vom 20. August 1984 (der Beschwerdeführer hatte daran nicht teilgenommen) gab die Behörde die bei der erwähnten Verhandlung abgegebene Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen wieder. Dieser habe (zusammengefasst) festgehalten, "dass bei projektsgemäßer Ausführung der Bringungsanlage und Einhaltung der Vorschreibungen einschließlich der Maßnahmen durch die Wildbach- und Lawinenverbauung weder eine gefährliche Erosion herbeigeführt, der Hochwasserabfluss von Wildbächen gehindert, die Entstehung von Lawinen begünstigt noch die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört noch der Abfluss von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflusst wird, dass Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen (werden) oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht wird". Nach Zitierung einschlägiger Bestimmungen des FG heißt es in der Begründung weiter, aus dem forstfachlichen Gutachten ergebe sich, dass bei projektsgemäßer Ausführung der Anlage und konsequenter Einhaltung der erlassenen Vorschreibungen wesentliche Schäden am Bestand und Waldboden normalerweise auszuschließen seien. Bei der vorliegenden Entscheidung seien waldbauliche und erschließungstechnische Gesichtspunkte beachtet worden und es sei die geplante Trassenführung nach Abwägung mit Alternativen als die forstlich, technisch und wirtschaftlich zweckmäßigste erkannt worden. Entsprechend der Stellungnahme des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung sei dem öffentlichen Interesse am Schutz vor Wildbächen und Lawinen durch zusätzliche Vorkehrungen Rechnung getragen worden. In Ansehung der beiden Waldgrundstücke des Beschwerdeführers führte die Behörde im Anschluss an die Feststellung, es sei diesbezüglich eine Benützungsregelung nicht zu Stande gekommen, aus: Da eine den forstgesetzlichen Bestimmungen entsprechende Erschließung nur dann gewährleistet erscheine, wenn die Errichtung der gegenständlichen forstlichen Bringungsanlage in ihrem gesamten Verlauf, also auch über Fremdgrund, rechtlich sichergestellt sei, sei eine entsprechende Bedingung für den Beginn der Errichtung dieser Forststraße in den Spruch aufzunehmen gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung. Der Landeshauptmann von Kärnten ergänzte daraufhin das Ermittlungsverfahren durch Einholung einer weiteren forstfachlichen Stellungnahme (vom 8. Mai 1985) und durch einen neuerlichen Ortsaugenschein (am 25. September 1985). Der Beschwerdeführer beantragte auch diesmal zunächst die Verschiebung des hiefür in Aussicht genommenen Termins, nahm dann aber doch an der Begehung der von ihm mehrfach vorgeschlagenen (Alternativ)Trasse "Z" teil. Auf Grund des Ergebnisses des Lokalaugenscheines und zur Erwiderung diverser Einwände des Beschwerdeführers wurde ein weiteres "Forsttechnisches Sachverständigengutachten" erstellt (vom 12. November 1985). Der Landeshauptmann holte ferner noch eine Stellungnahme des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung ein (vom 7. November 1985). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entschied der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 24. März 1986 über die Berufung. Er gab dieser zum Teil Folge, indem er mehrere Vorschreibungen des erstinstanzlichen Bescheides änderte und (unter Punkt 8.) hinsichtlich der Waldgrundstücke des Beschwerdeführers zusätzlich folgendes vorschrieb:

"Sollten in den Parzellen Nr. nnn/72 und nnn/65, KG XY, (Eigentümer AP) im Zuge der Baumaßnahmen Rutschungen entstehen, sind diese sofort durch geeignete technische bzw. biologische Maßnahmen zu sanieren."

Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Nach einer Darstellung des Ganges des Verwaltungsverfahrens, der Wiedergabe der im Berufungsverfahren eingeholten fachlichen Stellungnahmen und nach Zitierung der §§ 60 Abs. 1 und 61 Abs. 1 FG führte die Behörde (zusammengefasst) aus: Die Erstbehörde habe alle erforderlichen Sachverständigengutachten eingeholt und ihre Ansicht, dass die beantragte Errichtungsbewilligung zu erteilen sei, schlüssig begründet. Die Berufungsbehörde schließe sich dem vollinhaltlich an. Bei einem Antrag auf Errichtungsbewilligung für eine Forststraße habe die Forstbehörde lediglich die forstliche Zulässigkeit im Hinblick auf den Erschließungseffekt etc. zu überprüfen. Hingegen sei es in einem solchen Verfahren, anders als in einem Rodungsverfahren, nicht ihre Aufgabe, hinsichtlich angebotener Trassenvarianten eine Interessenabwägung vorzunehmen. Auch im Zuge des Berufungsverfahrens sei von den beigezogenen Sachverständigen die Zulässigkeit der Errichtung der Forststraße "S-weg III" schlüssig nachgewiesen worden; sie hätten auch in schlüssiger Form zum fachlichen Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung genommen bzw. sich gutachtlich geäußert. Dazu werde auf die wiedergegebenen Stellungnahmen bzw. Gutachten hingewiesen. Im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit der Vorschreibungen seien die im Spruch des Berufungsbescheides aufgenommenen Abänderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Auch die Mitbeteiligten haben sich in einer Gegenschrift zur Beschwerde geäußert. U.a. wird darin ausgeführt, Er M habe im Jahre 1984 ihren 1/5-Anteil an dem zu erschließenden Waldgrundstück nnn/62 ihren vier Schwestern übertragen, sodass diese nunmehr zu je einem Viertel Eigentümer dieses Grundstückes seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, dass es sich bei der gegenständlichen Forststraße um eine gemäß § 62 FG bewilligungspflichtige Bringungsanlage handelt. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die Bringungsanlage so geplant ist, dass (lit. a) sie den Bestimmungen des § 60, gegebenenfalls auch jenen des § 22 Abs. 1, entspricht, (lit. b) sie unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Wald nach den forstfachlichen Erkenntnissen unbedenklich ist, ... (lit. d) bei Forststraßen die Interessen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt werden oder die Einhaltung der Vorschreibungen im Bannlegungsbescheid gewährleistet erscheint.

§ 60 FG enthält allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen. Nach seinem Abs. 1 sind diese so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur soweit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert. Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 darf nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht (lit. a) eine gefährliche Erosion herbeigeführt, (lit. b) der Hochwasserabfluss von Wildbächen behindert, (lit. c) die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht, (lit. d) die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder (lit. e) der Abfluss von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflusst werden, dass Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden. Abs. 3 des § 60 FG regelt, unter welchen Voraussetzungen Eingriffe der im Abs. 2 umschriebenen Art ausnahmsweise zulässig sind.

§ 22 Abs. 1 FG verpflichtet den Eigentümer eines Schutzwaldes, diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen jeweils so zu behandeln, dass seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist.

Gemäß § 62 Abs. 3 FG sind in der Errichtungsbewilligung die zur Wahrung der (in den Abs. 1 und 2 jeweils) angeführten öffentlichen Interessen zusätzlich beantragten und erforderlichen Vorkehrungen vorzuschreiben.

2. Der Beschwerdeführer bezeichnet das Verfahren zunächst deshalb als mangelhaft, weil unklar geblieben sei, wer tatsächlich Antragsteller sei (dem österreichischen Recht sei eine "Erbengemeinschaft" fremd). Außerdem sei für die mj. An M nur eine Vertretungsbewilligung für das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft N vorgelegt worden. Bei entsprechender Prüfung hätte sich ergeben, dass "die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der Antragsteller und die Vertretung der mj. An M nicht klar" seien. Schon aus diesen formellen Gründen hätte die belangte Behörde den Antrag der Mitbeteiligten "zurück- bzw. abweisen" müssen.

Dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Wenngleich im Antrag vom 26. Juli 1984 als Antragsteller (nur) die "Erbengemeinschaft V-F" und die "Erbengemeinschaft nach Jo M" genannt werden, so scheinen doch bereits in den diesem Antrag beigelegten zwei Vollmachtsurkunden (lautend auf den nunmehrigen Mitbeteiligtenvertreter) die jeweiligen Einzelpersonen und nicht etwa Erbengemeinschaften als solche als Vollmachtgeber auf. Aus den weiteren Eingaben der Mitbeteiligten im Verwaltungsverfahren (so schon aus jener an die Erstbehörde vom 1. Oktober 1984) ergibt sich klar, dass die namentlich genannten Mitbeteiligten, und nicht etwa die zwei "Erbengemeinschaften", Antragsteller sind. Der im Verwaltungsverfahren wiederholt gebrauchten Wendung "Erbengemeinschaft" kommt erkennbar keine eigenständige Bedeutung (im Sinne eines selbstständigen Rechtssubjektes neben den Mitbeteiligten) zu. Inwiefern die jeweiligen Eigentumsverhältnisse der Mitbeteiligten und die Frage der rechtswirksamen Vertretung der Mitbeteiligten An M im Berufungsverfahren für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgesprochen worden ist, von Bedeutung sein sollen, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan und vermag auch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

3. Nach Meinung des Beschwerdeführers sind die dem Verfahren zu Grunde gelegten Unterlagen mangelhaft, weil dem Antrag vom 26. Juli 1984 entgegen dem Gebot des § 63 Abs. 1 FG kein technischer Bericht beigelegt worden sei. Dieser Einwand steht im Widerspruch zur Aktenlage: Der (Formular)Antrag vom 26. Juli 1984 enthält nämlich in seinem zweiten Teil bereits den "Technischen Bericht" über das Vorhaben, dessen Bewilligung begehrt wurde. Der gerügte Mangel liegt daher nicht vor.

4. Mangelhaft geblieben sei das Verfahren ferner infolge des Nichtbeischaffens des Forststraßenaktes "Z" sowie der Unterlassung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung des Beschwerdeführers und eines Geologen. Bei Vermeidung dieser Mängel wäre nach Meinung des Beschwerdeführers hervorgekommen, dass die gegenständliche Trasse nicht ideal sei und dass es Alternativtrassen gebe; infolge der gerügten Unterlassungen sei "die nach § 66 ForstG vorgesehene Abwägung von mehreren Möglichkeiten bei der Bringung über fremden Boden verhindert worden".

Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Wenn sich der Beschwerdeführer für die von ihm verlangte Erörterung von Alternativtrassen bzw. sonstiger Bringungsmöglichkeiten auf § 66 FG beruft, übersieht er, dass diese Bestimmung im Beschwerdefall nicht anzuwenden war. Sie regelt nämlich die Berechtigung zur "Bringung über fremden Boden" im Beschwerdefall wurde aber nicht die Einräumung einer derartigen Berechtigung, sondern die Bewilligung gemäß §§ 62 und 63 FG zur Errichtung einer Bringungsanlage in Form einer Forststraße beantragt. Dafür sind aber, wie sich aus der Gliederung des Gesetzes und dem Fehlen eines Verweises ergibt, nicht die Bestimmungen des § 66 FG, sondern die Regelungen der §§ 59 bis 65 FG anzuwenden. Die gerügte Vorgangsweise der belangten Behörde konnte daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers von vornherein keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Grunde des § 66 FG bewirken. Davon abgesehen hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Vorstellungen anlässlich des Lokalaugenscheines vom 25. September 1985 an Ort und Stelle darzulegen.

5. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die von den Mitbeteiligten geplante "dauerhafte, feste Anlage" führe über fremden Grund und könne deshalb rechtens nicht bewilligt werden; § 66 FG sehe nur die vorübergehende Errichtung von Bringungsanlagen über fremden Grund vor. Die Einräumung eines "Rechtes für eine dauernde Bringung" sei nur nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG) 1969, LGBl. für Kärnten Nr. 46, möglich. Hiebei handle es sich im Unterschied zu den Regelungen des FG um eine der Ausführungsgesetzgebung der Länder vorbehaltene Angelegenheit. An der sohin auch verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit der erteilten Bewilligung vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass Punkt 2 der Vorschreibungen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft N vom 21. Jänner 1985 die Errichtung der Forststraße erst nach rechtskräftiger Einräumung des Bringungsrechtes durch die Agrarbehörde oder nach Vorliegen einer anderen rechtlichen Regelung hinsichtlich der Benützung des Fremdgrundes gestatte, weil "eine diesbezügliche Auflage oder Bedingung rechtlich unzulässig" sei. Nach Meinung des Beschwerdeführers könne die Genehmigung der Errichtung einer Forststraße nicht vor der Regelung der Bringungsrechte erteilt werden, da "das eine eine Vorfrage zum anderen" sei. Die Beschwerde bezeichnet in diesem Zusammenhang das Vorgehen der Behörden als ein "verfassungsrechtlich bedenkliches Hin- und Herschieben von kompetenzrechtlich verschiedenen Materien über Bedingungen und Auflagen".

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun: Mit diesem Bescheid wurde den Mitbeteiligten antragsgemäß die Bewilligung zur Errichtung einer Forststraße nach den Bestimmungen des FG (§§ 62, 63) erteilt, und zwar unter Vorschreibung jener Bedingungen und Auflagen, die nach Meinung der Forstbehörden aus den von ihnen im Verfahren nach dem FG wahrzunehmenden Interessen erforderlich waren. Hingegen wurde ein Bringungsrecht im Sinne des GSLG nicht eingeräumt; vielmehr wurde unmissverständlich auf die Notwendigkeit hingewiesen, ein Bringungsrecht nach diesem Gesetz zu erwirken oder in anderer Weise zu einer Regelung hinsichtlich der Benützung von Fremdgrund zu gelangen (Punkt 2 der Vorschreibungen des erstinstanzlichen Bescheides vom 25. Jänner 1985; diese Vorschreibung wurde mit dem angefochtenen Bescheid ohne Änderung bestätigt). Daher kann weder von einer unzulässigen Vermischung von Regelungen des FG und des GSLG noch von einem "bedenklichen Hin- und Herschieben von kompetenzrechtlich verschiedenen Materien" die Rede sein. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bildet die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem GSLG auch keineswegs eine "Vorfrage (im vorliegenden Zusammenhang wohl zu verstehen als "Voraussetzung") für die Bewilligung einer Forststraße nach dem FG: Der Bestand oder die Einräumung eines (allenfalls erforderlichen) Bringungsrechtes ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Bewilligung einer Forststraße nach diesem Gesetz. Es kann dahinstehen, ob das (nicht näher begründete) Beschwerdevorbringen, es sei "die diesbezügliche Auflage oder Bedingung rechtlich unzulässig", zutrifft. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, so könnten durch die in Rede stehende Vorschreibung, weil sie die Gebrauchnahme von der erteilten Bewilligung an eine aufschiebende Bedingung knüpft, allein subjektive Rechte der Mitbeteiligten, nicht jedoch solche des Beschwerdeführers verletzt worden sein. Darauf, dass im Beschwerdefall § 66 FG nicht zum Tragen kommt, wurde bereits hingewiesen (oben 4.).

6. Der Beschwerdeführer bemängelt schließlich, "dass die Auflagen und Bedingungen teilweise ungenau und nicht durchsetzbar erscheinen". So gehe die Erstbehörde von der Notwendigkeit der Einräumung eines Bringungsrechtes aus; damit präjudiziere sie die Entscheidung einer anderen Behörde. Denkbar sei auch, dass ein Bringungsrecht an einer gänzlich anderen Stelle als an der für die Forststraße vorgesehenen Trasse eingeräumt werde; eine derartige "doppelte Rechtseinräumung" widerspräche aber der jeweiligen Zielsetzung des FG und des GSLG. Nicht ausreichend bestimmt seien die Auflagen 6 und 11 (des erstinstanzlichen Bescheides), wenn dort von einer "ausreichenden Mächtigkeit" eines Astwalles bzw. von "geeigneten technischen oder biologischen Maßnahmen" zur Sanierung allfälliger Rutschungen gesprochen werde (die letztere Wendung findet sich in Bezug auf die Grundstücke des Beschwerdeführers unter Punkt 8 der Vorschreibungen des angefochtenen Bescheides).

Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Mit dem Vorwurf einer unzulässigen "Präjudizierung" der Agrarbehörden wendet sich der Beschwerdeführer erkennbar gegen die Vorschreibung unter Punkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides. Hiebei handelt es sich aber offensichtlich nicht um eine "Präjudizierung" im Sinne einer unzulässigen Bindung der Agrarbehörden, sondern um eine aufschiebende Bedingung, bei deren Eintritt es den Mitbeteiligten erst gestattet sein soll, von der forstrechtlichen Errichtungsbewilligung Gebrauch zu machen.

Was die vom Beschwerdeführer angesprochene Möglichkeit der Einräumung eines von der Trasse der Forststraße abweichenden Bringungsrechtes nach dem GSLG ("doppelte Rechtseinräumung") anlangt, so könnten in diesem Fall zwar die Mitbeteiligten ihr Vorhaben schon wegen der soeben erwähnten Vorschreibung auf der hier bewilligten Trasse nicht verwirklichen. Der Beschwerdeführer wäre aber auch im Falle einer derartigen Divergenz in seinen Rechten nicht verletzt. In diesem Zusammenhang sei zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hingewiesen, dass die den Mitbeteiligten erteilte Bewilligung den Beschwerdeführer nicht verpflichtet, die Errichtung der geplanten Forststraße zu dulden. Dem Forstgesetz ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Bewilligung einer forstlichen Bringungsanlage gemäß §§ 62 und 63 FG einen widersprechenden Grundeigentümer verpflichtet, deren Errichtung auf seinem Grund zu dulden.

Schließlich hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die vom Beschwerdeführer bemängelten Formulierungen "genügende Mächtigkeit" (von Astwällen) und "geeignete technische oder biologische Maßnahmen" (zur Sanierung allfälliger Rutschungen) unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Determinierung der jeweils zu setzenden Maßnahmen. Denn diese haben sich einerseits den durch die konkrete Situation bedingten Erfordernissen anzupassen, die naturgemäß im Zeitpunkt der Bewilligung in allen Einzelheiten noch nicht bekannt sein können. Ihre forstfachlich einwandfreie Durchführung erscheint andererseits durch die Vorschrift des § 61 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b FG, derzufolge die Forststraße nur unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden darf, ausreichend gewährleistet.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde zur Gänze unbegründet; sie ist deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2, Abs. 3 Z. 1 und 2, 49 Abs. 6 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Kostenmehrbegehren der Mitbeteiligten ist abzuweisen, weil für Schriftsatzaufwand lediglich der Pauschbetrag von S 9.270,-- gebührt und Stempelmarken nur in dem Ausmaße zu ersetzen sind, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu entrichten waren. Im Beschwerdefall waren erforderlich: für die jeweils in zweifacher Ausfertigung vorzulegenden Schriftsätze vom 11. August 1986 und vom 13. Oktober 1986 je S 240,--; für vier Vollmachten insgesamt S 480,--.

Wien, am 28. September 1987

Schlagworte

Inhalt des Spruches DiversesSpruch Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100053.X00

Im RIS seit

27.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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