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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §66;Rechtssatz
§ 66a ForstG 1975, der zum Unterschied von dem die "befristete Bringung" regelnden § 66 legcit die Einräumung von dauernden Rechten zum Gegenstand hat, spricht zwar explizit nur von der Verpflichtung des Grundeigentümers, auf seinem Grund die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage zu dulden. Kraft Größenschlusses ergibt sich aber aus § 66a Abs 1 ForstG 1975 auch die Verpflichtung des Grundeigentümers, die Mitbenützung einer von ihm auf seinem Grund errichteten dauernden forstlichen Bringungsanlage durch andere auf Dauer zu dulden. Dabei handelt es sich um eine in das Eigentum in erheblich geringerem Ausmaß eingreifende Verpflichtung als bei jener zur Duldung der Errichtung und Erhaltung einer dauernden fremden Bringungsanlage auf eigenem Grund. Im Falle der Ausübung des Rechtes der Mitbenützung tritt gem § 67 Abs 2 ForstG 1975 insoweit an die Stelle der Entschädigung ein angemessener Beitrag zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100024.X02Im RIS seit
29.10.1992Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014