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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §66 idF 1987/576;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/02 89/10/0236 5Stammrechtssatz
Das Kriterium "unverhältnismäßige Kosten" erfordert eine Gegenüberstellung einerseits des zu erwartenden "Erlöses der Forstprodukte" und andererseits der Bringungskosten, des Ausmaßes des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie der allfälligen Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100143.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008