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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §62 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des A in Röthis, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Kirchstraße 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 27. April 1995, Zl. Va-425-1/1995, betreffend Einräumung eines forstlichen Bringungsrechtes (mitbeteiligte Partei: J, 6832 Röthis), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem Schreiben vom 1. März 1994 begehrte der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft eine "Entscheidung hinsichtlich der Erlaubnis für die Holzbringung über fremden Grund und Boden, da mit dem Grundbesitzer der Gp. 454 KG R. keine Einigung über Art und Umfang durch meine Person zu erzielen ist".
In der mündlichen Verhandlung vom 18. Jänner 1995 erklärte der Beschwerdeführer, der Antrag werde dahin präzisiert, daß er Brennholz im Ausmaß von ca. 4 bis 5 rm, das bereits geschlagen und gespalten sei, über das Grundstück Nr. 454 bringen möchte. In seinem "gesamten Gebiet" stünden ca. 25 fm Schadholz, das im Lauf der nächsten fünf Jahre entfernt werden solle. Darüber hinaus wolle er hiebreife Bäume in derzeit noch unbekanntem Ausmaß entfernen.
Mit Bescheid vom 8. März 1995 räumte die BH dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 ForstG das Recht der wiederkehrenden Bringung von zerkleinertem Brennholz (Äste, Buscheln, Holzspälten etc.), das auf dem Grundstück Nr. 453 KG R. anfällt, über die westlichste Ecke des Grundstückes Nr. 454 KG R., im Eigentum des B., zum Grundstück Nr. 425 in unbegrenztem Ausmaß bis zum 10. März 2000 ein. Das darüber hinausgehende Begehren auf Einräumung eines Bringungsrechtes wies die Behörde unter Hinweis auf § 66 Abs. 1 ForstG ab. Begründend gab die Behörde zunächst Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Forsttechnik wieder. Dieser habe dargelegt, das Grundstück des Beschwerdeführers (Nr. 453 KG R.) sei ein steil von Nordwesten nach Südosten abfallender Hang. Im oberen Bereich werde das Waldgrundstück durch die Landesstraße und ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück begrenzt, im unteren Teil durch den Mühlbach bzw. durch eine Waldparzelle. Südwestlich des Grundstückes Nr. 454 befinde sich das Sägewerk L. auf Grundstück Nr. 425. Zwischen der Holzlagerhalle und der Mauer könne ein Fahrzeug Richtung Nordwesten fast bis zum Mühlbach fahren. Das Grundstück Nr. 454 sei mit einzelnen Bäumen (Kiefer, Birke) parkähnlich bestockt und zwischen 18 und 23 m breit. Der Mühlbach, der in der Geländekante das Grundstück Nr. 454 Richtung Nordwesten begrenze, verlaufe von Südwesten hinter dem Hotel E. in Richtung Nordosten. In diesem Bereich sei er verrohrt und münde nordöstlich des Hotels in einen Weg, der zur Gemeindestraße führe. Die Verrohrung sei relativ gering überschüttet und hinter dem Hotel E. nur ca. 1,7 m breit. Das Grundstück des Beschwerdeführers sei mit einem ungleichaltrigen gestuften Laub-Nadel-Mischbestand bestockt. Auf Grund der Hangneigung und der Exposition seien alle stärkeren Stämme, vor allem jedoch die Laubhölzer, auf der unteren Seite wesentlich stärker beastet und zum Großteil leicht talwärts geneigt. Ohne Verwendung starker Seilzuggeräte sei es nicht möglich, die Bäume bergwärts zu fällen. Würden die stärkeren Bäume jedoch in die natürliche Zugrichtung talwärts gefällt, sei damit zu rechnen, daß diese Bäume die unterliegenden Gebäude und den verrohrten Mühlbach beschädigten. Es sei daher zweckmäßig, das Starkholz mit einer starken Seilwinde zu sichern, bergwärts zu fällen und bergwärts in Richtung Landesstraße zu ziehen. Es werde erforderlich sein, Holzakkordanten, die über eine entsprechende Ausrüstung verfügten, für diese Arbeiten heranzuziehen. Daher würden keine bzw. nur unwesentlich höhere Bringungskosten entstehen, wenn das Starkholz in Richtung Landesstraße gebracht werde. Das bereits am Hangfuß gelagerte Brennholz könne jedoch nicht mehr durch den Waldbestand nach oben gebracht werden. Diesfalls würde die Holzbringung den Wert des Holzes bei weitem übersteigen. Eine zweckmäßige und wirtschaftliche Bringung dieses Brennholzes sei nur entweder über das Grundstück Nr. 454 zur Gemeindestraße oder über das Grundstück Nr. 425 (Eigentum L.) und weiter an die Gemeindestraße oder über den Mühlbach in Richtung Nordosten möglich. Die Bringung mit Motorfahrzeugen auf dem überbauten Teil des Mühlbaches sei auf Grund der geringen Breite und geringen Überschüttung der Verrohrung nicht möglich. Das Grundstück Nr. 425, das derzeit als Holzlagerplatz verwendet werde, sei bis zur nordöstlichen Ecke geschottert und mit Fahrzeugen befahrbar. Das Grundstück Nr. 454 sei mit einzelnen Bäumen (Kiefer, Birke) parkähnlich bestockt; hier wäre bei gefrorenem oder trockenem Boden ein Befahren mit nicht zu schweren Fahrzeugen ohne die Verursachung von Flurschäden ebenfalls möglich. Die Bringung des Brennholzes über die westlichste Ecke des Grundstückes Nr. 454 zum Grundstück Nr. 425 und weiter an die Gemeindestraße sei etwas aufwendiger als die direkte Bringung über das Grundstück Nr. 454 an die Gemeindestraße; die Kosten der Bringung über den Mühlbach wären dreimal so hoch wie jene der bereits erwähnten Bringungsvarianten. Ein allfälliger Erlös des Brennholzes sei bereits durch die Holzaufarbeitung ohne Berücksichtigung der Bringung aufgebraucht. Betreffend den Eingriff in fremdes Eigentum sei festzustellen, daß das Grundstück Nr. 425 einen geschotterten Holzlagerplatz darstelle und bei jeder Witterung ohne Verursachung eines Flurschadens befahren werden könne. Das Grundstück Nr. 454 könne nur bei langanhaltender Trockenheit, bei gefrorenem Boden oder entsprechender Schneelage ohne Verursachung von Flurschäden mit für den Holztransport geeigneten Fahrzeugen befahren werden. Nach Hinweisen auf die Rechtslage legte die Behörde ferner dar, sie gehe davon aus, daß das gesamte Starkholz wegen der Neigung des Hanges mit einer starken Seilwinde gesichert, bergwärts gefällt und bergwärts in Richtung Landesstraße gezogen werden müsse. Eine Benutzung des Grundstückes Nr. 454 sei für die Bringung dieses Holzes nicht notwendig. Hingegen sei der Transport des Brennholzes bergwärts zur Landesstraße nicht zumutbar. Da das Brennholz über das Grundstück Nr. 425, dessen Eigentümer hiezu seine Zustimmung gegeben habe, über einen befestigten Holzlagerplatz und somit ohne die Gefahr eines Flurschadens jederzeit abtransportiert werden könne, müsse ein Bringungsrecht lediglich über das westlichste Eck des Grundstückes Nr. 454 eingeräumt werden. Es sei zu berücksichtigen, daß es sich beim Grundstück Nr. 454 um einen gepflegten Park als wesentlichen Teil einer Hotelanlage handle.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er insbesondere beantragte (das Recht) zur Bringung "sowohl des Starkholzes als auch des Brennholzes im Sinne meines gestellten Antrages" über das Grundstück Nr. 454 KG R. zur Gemeindestraße einzuräumen. Er legte dar, die Fällung in die natürliche Zugrichtung, im vorliegenden Fall talwärts, verursache die geringsten Fällungskosten. Die weitere Bringung des auf diese Art und Weise gefällten Starkholzes sei kostenmäßig am günstigsten über das Grundstück Nr. 454 KG R. möglich. Die Holzbringung bergwärts zur Landesstraße würde im Verhältnis zum erzielbaren Holzerlös unverhältnismäßig hohe Bringungskosten verursachen. Die bescheidmäßig eingeräumte Bringung des Brennholzes über das Grundstück Nr. 454 zum Grundstück Nr. 425 sei etwas aufwendiger als über das Grundstück Nr. 454 zur Gemeindestraße. Nach der Bescheidbegründung sei der gesamte Erlös des Brennholzes schon durch die Holzaufarbeitung aufgebraucht. Es sei daher umso notwendiger, die Bringungskosten so niedrig wie nur möglich zu halten, um den Verlust zu minimieren. Es wäre also recht und billig, die kürzeste Verbindung vom Wald zur öffentlichen Straße zu wählen. Es sei daher die Einräumung der Bringung über die westlichste Ecke des Grundstückes Nr. 454 KG R. "über die nichtexistente Grundstücksnummer 425 KG R." zur Gemeindestraße gesetzlich nicht gedeckt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend verwies sie auf den erstinstanzlichen Bescheid; sie vertrat die Auffassung, dieser entspreche dem gesetzlichen Gebot, die beteiligten Interessen abzuwägen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach der billigsten Bringungsvariante auf jeden Fall der Vorzug einzuräumen sei, finde im Gesetz keine Deckung. Die - vom Beschwerdeführer als "nicht existent" bezeichnete - Grundstücksnummer 425 bezeichne das neben dem Grundstück Nr. 454 liegende Grundstück, das nach dem vorliegenden Katasterplan zum Sägewerk L. gehöre. Der Beschwerdeführer erwähne die Grundstücksnummer selbst mehrfach.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde macht zunächst inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend, die darin liege, daß "das Grundstück Nr. 425 KG R. nicht existiert". Die "Einräumung eines Bringungsrechtes über eine nicht existente Liegenschaft" könne keine taugliche Entscheidung darstellen.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nicht - wie den soeben wiedergegebenen Darlegungen offenbar zugrunde liegt - das Recht auf Bringung "über" das Grundstück Nr. 425 einräumt; vielmehr wird - insoweit antragsgemäß - das Recht auf Bringung "über" (einen Teil von) Grundstück Nr. 454 eingeräumt. Der Erwähnung des Grundstückes Nr. 425 im Spruch kommt lediglich die Bedeutung zu, daß damit der an die betroffenen Flächen des Grundstückes Nr. 454 anschließende weitere Verlauf der Bringung festgelegt und somit das Ausmaß der von der zwangsweisen Rechtseinräumung betroffenen Fläche bestimmt werde. Dem angefochtenen Bescheid liegt ferner die von der Beschwerde unbekämpfte Annahme zugrunde, die Bringung über das Grundstück Nr. 425 zur öffentlichen Verkehrsfläche sei auf Grund freiwilliger Duldung durch den Eigentümer dieses Grundstückes möglich. Die Beschwerde behauptet nicht, daß bei den Parteien (insbesondere infolge der behaupteten fehlerhaften Bezeichnung) Zweifel über Ausmaß und Lage des fremden Bodens, auf dem sich das mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumte Bringungsrecht bezieht, bestünden.
Die belangte Behörde hat in der Gegenschrift dargelegt und durch Vorlage von Vermessungsplan und Grundbuchsauszug mit den Verwaltungsakten bescheinigt, daß die Bezeichnung des Grundstückes Nr. 425 (offenbar vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) auf Nr. 425/1 und 425/2 geändert wurde; der Grenzverlauf zum Grundstück Nr. 454 blieb - soweit ersichtlich - unverändert.
Bei dieser Sachlage vermag die Beschwerde mit ihrem Vorwurf der unrichtigen Bezeichnung des erwähnten Grundstückes keine relevante Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Im Hinblick darauf, daß im Zusammenhang mit der Begründung des vom angefochtenen Bescheid rezipierten erstinstanzlichen Bescheides kein Zweifel über Lage und Ausmaß des fremden Bodens besteht, auf den sich das eingeräumte Bringungsrecht bezieht, handelt es sich bei der Verwendung der früheren Grundstücksbezeichnung im angefochtenen Bescheid um eine offenbare, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die den Inhalt des Bescheides nicht in Frage stellt. Diese Unrichtigkeit ist einer Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG zugänglich (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 21. Juni 1990, Slg. 13233/A, und vom 14. September 1993, Zl. 90/07/0152). Verwechslungsgefahr betreffend Lage und Ausmaß des vom Bringungsrecht betroffenen fremden Bodens besteht nicht; der angefochtene Bescheid ist somit auch ohne Vorliegen eines Berichtigungsbescheides im berichtigten Sinn (dahin, daß das Bringungsrecht über die westlichste Ecke des Grundstückes Nr. 454 zum Grundstück Nr. 425/1 je KG R. eingeräumt werde) zu lesen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20. Oktober 1994, Zl. 91/06/0151, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor.
Die Beschwerde macht weiters geltend, die Behörden bestätigten selbst, daß die Abfuhr des Schadholzes bei entsprechenden Bodenverhältnissen auch über das Grundstück Nr. 454 möglich wäre, ohne daß die Liegenschaft Schaden nähme. Daher hätte dem Beschwerdeführer das Bringungsrecht über das Grundstück Nr. 454 - eingeschränkt auf entsprechende Bodenverhältnisse - bewilligt werden müssen. Mit diesen Darlegungen nimmt die Beschwerde offenbar auf die Äußerungen im Befund des Amtssachverständigen Bezug, wonach das Grundstück Nr. 454 bei gefrorenem oder trockenem Boden mit nicht zu schweren Fahrzeugen ohne Verursachung von Flurschäden befahren werden könne.
Mit diesem Hinweis allein zeigt die Beschwerde keinen relevanten Verfahrensmangel auf. § 66 Abs. 1 ForstG regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Recht auf Bringung über fremden Boden besteht. Ein solches Recht sieht die zitierte Vorschrift nicht nur im Fall der Unmöglichkeit der Bringung über eigenen Boden, sondern auch dann vor, wenn eine solche zwar möglich, aber mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre (vgl. die Erkenntnisse vom 2. Juli 1990, Slg. 13246/A, und vom 29. Jänner 1996, Zl. 92/10/0161). Ergänzend zu Abs. 1 regelt Abs. 6 des § 66 ForstG den Fall des Bestehens mehrerer Bringungsmöglichkeiten über fremde Grundstücke. Maßgebendes Kriterium ist hiebei das "Ausmaß des Eingriffes in fremde Rechte", und zwar das sich unter Berücksichtigung von Vorkehrungen im Sinne des zweiten Satzes des Abs. 6 ergebende Ausmaß. Zu beachten ist, daß von "mehreren Bringungsmöglichkeiten" im Sinne des Abs. 6 nur dann die Rede sein kann, wenn keine der in Frage kommenden Bringungsmöglichkeiten über fremden Grund mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Unter der Voraussetzung, daß mehrere nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbundene Bringungsmöglichkeiten über fremde Grundstücke bestehen, ist für die Auswahl zwischen ihnen das Kriterium "Ausmaß des Eingriffes in fremde Rechte" maßgebend (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis vom 2. Juli 1990).
Davon ausgehend können die Darlegungen der Beschwerde - selbst wenn ihr insoweit unklares Vorbringen in der Richtung verstanden wird, die Behörde hätte (im Rahmen des stattgebenden Teiles ihres Bescheides) der Bringung über das Grundstück Nr. 454 zur Gemeindestraße den Vorzug vor der Bringungsvariante über die westlichste Ecke des Grundstückes Nr. 454 zum Grundstück Nr. 425/1 geben müssen - keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beschwerde behauptet nicht, daß die zweitgenannte Bringungsvariante mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, die erste hingegen nicht; sie zeigt daher nicht auf, daß die belangte Behörde aus diesem Grund auf die zweitgenannte Bringungsvariante nicht hätte Bedacht nehmen dürfen. Ebensowenig behauptet die Beschwerde, daß der nach dem Kriterium des geringeren Ausmaßes des Eingriffes in fremde Rechte zu treffenden Auswahl zwischen den genannten Bringungsvarianten verfehlte Überlegungen zugrunde lägen. Der angefochtene Bescheid beruht erkennbar auf der aus dem Bescheid der ersten Instanz übernommenen Auffassung, wonach der Transport über das Grundstück Nr. 425/1, das einen befestigten Holzlagerplatz darstelle, einen geringeren Eingriff in fremde Rechte bedeute als die Bringung durch das Grundstück Nr. 454, bei dem es sich um einen zu einer Hotelanlage gehörenden gepflegten Park handle. Diese Auffassung wird von der Beschwerde nicht bekämpft; es ist daher nicht ersichtlich, daß der angefochtene Bescheid in der Frage der Auswahl unter den erwähnten Bringungsvarianten nach dem Kriterium des geringeren Eingriffes in fremde Rechte gegen das Gesetz verstieße.
Die Beschwerde macht weiters geltend, die belangte Behörde habe Ermittlungen und Feststellungen betreffend die "Bringungskosten jeder Bringungsvariante" unterlassen. Es sei widersprüchlich, wenn einerseits dargelegt werde, daß das Langholz von Holzakkordanten mit Hilfe starker Seilzuggeräte bergwärts gefällt werden müsse, und andererseits die Auffassung vertreten werde, es würden "keine bzw. nur unwesentlich höhere Bringungskosten entstehen", wenn dieses Starkholz in Richtung Landesstraße gebracht werde. Es sei offensichtlich, daß eine Holzbringung durch Holzakkordanten unter Einsatz von Bringungsgeräten eine "völlig andere kostenmäßige Größenordnung bedeutet als eine eigene Holzbringung durch den Landwirt selbst".
Auch diese Darlegungen zeigen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Sie zielen erkennbar darauf ab, aufzuzeigen, der Beschwerdeführer hätte nicht auf die Bringungsmöglichkeit über eigenen Grund (bergwärts zur Landesstraße) verwiesen werden dürfen, weil diese - anders als die Bringung talwärts gefällten Holzes zur Gemeindestraße - den Einsatz fremder Arbeitskräfte und von Seilwinden erfordere.
Es trifft zu, daß der - auch insoweit, da seine Begründung im wesentlichen nur aus dem Verweis auf die Begründung des Bescheides erster Instanz besteht, an dieser zu messende - angefochtene Bescheid lediglich eine kursorische Auseinandersetzung mit der Frage enthält, welche Kosten bei der Bringung der anfallenden Forstprodukte über den Grund des Beschwerdeführers (bergwärts zur Landesstraße) einerseits und - der vom Beschwerdeführer angestrebten Rechtseinräumung entsprechend - über fremden Grund, nämlich das Grundstück Nr. 454 zur Gemeindestraße andererseits, anfielen. Das Gesetz begründet ein Recht auf Bringung über fremden Boden im Falle der Unmöglichkeit der Bringung über eigenen Boden, aber auch dann, wenn eine solche zwar möglich, aber mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Im Fall einer Bringungsmöglichkeit über eigenen Boden besteht ein Rechtsanspruch auf Bringung über fremden Boden aber nicht schon dann, wenn mit ihr geringere Kosten verbunden sind, sondern erst dann, wenn im Vergleich dazu die Bringung über eigenen Boden unverhältnismäßige Kosten verursachen würde (vgl. hiezu und zum Begriff der "unverhältnismäßigen Kosten" die bereits erwähnten Erkenntnisse vom 2. Juli 1990 und 29. Jänner 1996).
Das Kriterium "unverhältnismäßige Kosten" erfordert daher gemäß § 66 Abs. 1 zweiter Satz ForstG eine Gegenüberstellung einerseits des zu erwartenden "Erlöses der Forstprodukte" und andererseits der Bringungskosten, des Ausmaßes des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie der allfälligen Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung (vgl. hiezu neuerlich das erwähnte Erkenntnis vom 29. Jänner 1996).
Es trifft zu, daß die Begründung des angefochtenen Bescheides wie auch jene des erstinstanzlichen Bescheides eine ins einzelne gehende Darstellung der gegenüberzustellenden Kosten nicht enthält. Der Beschwerde gelingt es jedoch nicht, aufzuzeigen, daß dieser Begründungsmangel insoweit relevant wäre, als der Beschwerdeführer über die Überlegungen der belangten Behörde nicht unterrichtet und dadurch an der Verfolgung seines Rechtsanspruches behindert wäre.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, wegen der Gefahr einer Beschädigung der unterhalb des Waldbestandes des Beschwerdeführers gelegenen Gebäude und der Verrohrung des Mühlbaches müßten die Bäume vor der Fällung (jedenfalls) mit Seilwinden gesichert und bergwärts gefällt werden. Deshalb werde die Heranziehung von Holzakkordanten mit entsprechender Ausrüstung erforderlich sein. Dem tritt die Beschwerde nicht konkret entgegen; diese Auffassung ist schon im Hinblick auf die allgemeine Verpflichtung, die möglichen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Eingriffe ins Eigentum Dritter zu treffen, nicht zu beanstanden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf § 66 Abs. 6 zweiter Satz ForstG; aus der Regelung folgt, daß der Gesetzgeber von der Verpflichtung des Berechtigten ausgeht, den Eingriff in fremdes Eigentum (durch die Bringung) durch zumutbare Vorkehrungen möglichst gering zu halten.
Zutreffend geht der angefochtene Bescheid somit im Ergebnis davon aus, daß die Kosten der Sicherung der zu fällenden Bäume durch Seilwinden und der Fällung bergwärts bei beiden Bringungsvarianten in den Vergleich einzubeziehen sind; daß es sich dabei nicht um zumutbare Vorkehrungen im Sinne des § 66 Abs. 6 zweiter Satz ForstG handle, wird nicht geltend gemacht. Dem angefochtenen Bescheid liegt ein Vergleich der Bringungskosten zugrunde, der bei beiden Varianten von der Notwendigkeit der Bringung bergwärts gefällter, vor der Fällung von Seilwinden gesicherter Stämme ausgeht; davon ausgehend wird die Auffassung vertreten, daß die Bringung bergwärts nur (allenfalls) unwesentlich höhere Kosten verursachen werde als die Bringung talwärts. Eine Fehlerhaftigkeit dieser Auffassung kann nicht allein mit dem sinngemäßen Hinweis aufgezeigt werden, die Behörde hätte der Berechnung der Kosten der Bringung über fremden Grund die Annahme "eigener Holzbringung durch den Landwirt" zugrunde legen müssen, denn dies geht offenbar von der Vorstellung aus, daß die vom Sachverständigen dargestellten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Schäden an Gebäuden und der Mühlbachverrohrung unterbleiben könnten. Daß die Behörde bei dem nach dem Gesagten vorzunehmenden Vergleich der Kosten der Bringung auf die beschriebene Weise gefällter Stämme von unverhältnismäßig höheren Kosten der Bringung über eigenen Grund hätte ausgehen müssen, wird aber mit den oben wiedergegebenen Darlegungen nicht behauptet. Auch insoweit liegt die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995100102.X00Im RIS seit
20.11.2000