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80/02 Forstrecht;Norm
ForstG 1975 §66 Abs1 idF 1987/576;Betreff
N gegen Landeshauptmann von Steiermark vom 26. September 1989, GZ. 8-31 Lo 1/9-89, betreffend Einräumung eines forstlichen Bringungsrechtes (mitbeteiligte Partei: Bund - Österreichische Bundesforste)
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des Waldgrundstückes Nr. 125/1, KG. A, mit der Unterabteilung n1. Mit Eingabe vom 18. November 1985 beantragte sie mit dem Hinweis auf das Fehlen einer Bringungsmöglichkeit über dieses Grundstück und das Nichtzustandekommen einer Einigung mit dem Beschwerdeführer die Einräumung des Rechtes zur Bringung des auf dem genannten Grundstück zu schlägernden Holzes über das dem Beschwerdeführer gehörige Grundstück Nr. 126/1, KG. A. Laut Antrag sei auch das Grundstück Nr. 126/2, KG. A, - es steht gleichfalls im Eigentum des Beschwerdeführers - von der geplanten Lieferung betroffen.
Mit Bescheid vom 14. Jänner 1986 erteilte die Bezirkshauptmannschaft B der mitbeteiligten Partei gemäß § 66 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, (im folgenden: FG) die Bewilligung zur Bringung des auf dem Grundstück 125/1 anfallenden Holzes über das Grundstück 126/1. Mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Dezember 1986 wurde dieser Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen.
Anläßlich des im fortgesetzten Verfahren anberaumten Lokalaugenscheines vom 20. Mai 1987 führte der forsttechnische Amtssachverständige der Erstbehörde in seinem Gutachten aus, auf Grund eines genehmigten Fällungsplanes solle in der Unterabteilung n1 (Grundstück Nr. 125/1) der mitbeteiligten Partei ein Gliederungshieb durchgeführt werden, bei dem ca. 250 fm Holz anfallen würden. Die vorgesehene Schlagfläche mit einer Länge von ca. 200 m und einer Breite von ca. 50 m liege auf einem mittelsteilen Südhang. Die besagte Unterabteilung sei derzeit unerschlossen, wegen ihrer Kleinheit sei die Erschließung durch eine Forststraße zu kostenungünstig. Die Anlegung eines Schleifweges an der Besitzgrenze könnte durch abrollendes Material an den darunterliegenden Beständen des Beschwerdeführers mehr Schäden verursachen, als eine einmalige Holzlieferung über dessen Grundstücke 126/1 und 126/2. Eine Seilbringung scheide aus, da eine solche erst ab einer Holzmenge von mindestens 400 fm rentabel sei und außerdem die hiebei notwendigen Flächen für die Holzlagerung und -manipulation fehlten. Aus Kostengründen komme daher nur die direkte Lieferung über die unterliegenden Grundstücke 126/1 und 126/2 in Betracht. Die vorgesehene kürzestmögliche Lieferstrecke über diese Grundstücke betrage ca. 150 m. Die Bringung würde zunächst in Fallinie durch Fichtenjungwuchs-Fichtendickung (5 bis 15-jährig) mit einzelnen ca. 30-jährigen Fichten über das Weidegrundstück 126/1 (laut Kataster 1978) erfolgen. Sodann verlaufe die Lieferstrecke in östlicher Richtung auf einer Länge von ca. 70 m über Weide (Grundstück 126/1) und schließlich ca. 30 m über das Waldgrundstück 126/2 unter Verwendung eines bestehenden Traktorweges bis an die Besitzgrenze des Beschwerdeführers. Für die weitere Bringung bis zur nächsten öffentlichen Straße biete ein Bescheid der Agrarbezirksbehörde C vom 17. August 1964 die rechtliche Grundlage. Zu dem beim Lokalaugenschein vom 20. Mai 1987 erstatteten Alternativvorschlag des Beschwerdeführers, einen Schleifweg entlang der Südgrenze des Grundstückes 125/1 anzulegen, führte der Amtssachverständige aus, für die Anlegung des vorgeschlagenen Schleifweges mit einer Länge von ca. 150 m müßten zum Teil Sprengarbeiten durchgeführt werden. Dadurch seien die im Süden angrenzenden ca. 60-jährigen Bestände in erheblichem Maße gefährdet. Weiters müßte auf dem Grundstück 126/4 in spitzem Winkel in eine bestehende ca. 40 % steile Liefergasse eingebunden werden. Um diese für Traktore befahrbar zu machen, müßten bauliche Veränderungen vorgenommen werden. Südlich dieser Liefergasse befinde sich in ca. 30 m Entfernung eine Quellfassung des Beschwerdeführers, an der noch eine weitere Familie beteiligt sei. Eine Gefährdung dieser Quellfassung könne bei der vorgeschlagenen Variante nicht ausgeschlossen werden. Der Alternativvorschlag des Beschwerdeführers stelle vom forstlichen Standpunkt im Vergleich zur dargestellten Bringungsmöglichkeit eine wirtschaftlich unzumutbare Verschlechterung dar. Überdies wäre damit eine viel größere Gefahr für die Waldbestände des Beschwerdeführers verbunden.
Mit Bescheid vom 19. Juni 1987 erteilte die Bezirkshauptmannschaft B der mitbeteiligten Partei gemäß § 66 Abs. 4 FG unter mehreren Auflagen die Bewilligung zur Bringung des auf ihrem Waldgrundstück 125/1 anfallenden Holzes von rund 250 fm über die dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstücke 126/1 und 126/2 bis spätestens 31. März 1989. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Hinweis auf die nach Meinung der Behörde schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. In ihrer im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom 25. August 1988 bestätigte die Fachabteilung für das Forstwesen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung im wesentlichen die Ausführungen des Amtssachverständigen der Erstbehörde. Gegen die Erschließung mittels einer Lkw-befahrbaren Forststraße sprächen - abgesehen von den unvermeidbaren Schäden am darunterliegenden Bestand - der Umstand, daß die Höhenunterschiede die Anlegung einer Forststraße mit den im Forststraßenbau üblichen Steigungsverhältnissen bis 12 % auf Eigengrund der mitbeteiligten Partei nicht gestatteten, weiters die infolge der geologischen Verhältnisse und der Steilheit des Geländes durch Sprengungs- und Hangsicherungsarbeiten zu erwartenden hohen Kosten sowie der geringe Aufschließungseffekt infolge der geringen Fläche der Aufschließungseinheit. Hinsichtlich der Anlegung (des Ausbaues) eines mit Traktor befahrbaren Rückeweges schloß sich die Fachabteilung den Bedenken des Amtssachverständigen der Erstbehörde gegen den diesbezüglichen Alternativvorschlag des Beschwerdeführers an. Nach ihrer Meinung sei eine dauernde Bringungsanlage aus wirtschaftlichen Gründen auch deshalb nicht vertretbar, weil auf Grund der langen Verjüngungszeiträume in dem in Frage kommenden Gebiet im nächsten Dezennium mit einer Hiebsfortsetzung nach gesicherter Kultur nicht zu rechnen sei. Gegen die theoretisch denkbare und aus forstlicher Sicht sehr pfleglichen Bringungsvarianten mittels Seilkran oder Hubschrauber sprächen die zu geringe Holzmenge von 250 fm aus wirtschaftlichen Gründen und das Fehlen von Flächen für die dabei erforderliche Holzmanipulation. Es bleibe daher als wirtschaftlichste und hinsichtlich der Minimierung von Bestandes- und Bodenschäden mindestschädliche Bringungsmöglichkeit die direkte Lieferung mittels Schwerkraft über die Grundstücke des Beschwerdeführers und in weiterer Folge das Vorstreifen mittels Forstschlepper (Traktor).
In seiner Stellungnahme dazu brachte der Beschwerdeführer vor, die Fachabteilung habe außer acht gelassen, daß im Norden der vorgesehenen Schlagfläche ein ausgeschiedener Weg ganz in deren Nähe führe. Das anfallende Holz könne mittels Seilwinde nach oben gebracht werden, wobei entsprechende Rückungsflächen vorhanden seien, und sodann über den besagten Weg abtransportiert werden. Der Einsatz einer Seilwinde sei möglich und zumutbar. Den Ausführungen über die fehlende Wirtschaftlichkeit einer Bringung durch Aufseilen oder mittels Hubschrauber infolge der geringen Holzmenge von 250 fm hielt der Beschwerdeführer entgegen, aus dem auf dem Grundstück 125/1 stockenden Altholzkomplex von rund 10 ha würden rund 3000 fm Holz anfallen.
In ihrer dazu eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 8. März 1989 führte die Fachabteilung für das Forstwesen aus, bei dem in den nördlichen Bereich der Schlagfläche führenden Weg handle es sich um einen bedingt "traktorbefahrbaren" Weg, der abschnittsweise sehr steil und stellenweise kaum tragfähig (weich) sei; außerdem führe er über die im Privatbesitz befindliche "D-Wiese", und es müßte bei dieser Bringung (nach Norden) ebenfalls Fremdgrund in Anspruch genommen werden. Hiebei wäre mit Kosten von S 500,--/fm zu rechnen (Aufseilen zum Traktorweg "D-Wiese" - S 300,--/fm; Vorstreifen mit Traktor über lange Strecken und unter schwierigen Geländeverhältnissen - S 200,--/fm), hingegen bei einer Bringung nach Süden über die Grundstücke des Beschwerdeführers nur mit Kosten in Höhe von S 230,-- bis S 250,--/fm (händische Vorlieferung S 80,-- bis S 100,--/fm; Vorstreifen mit Traktor bis zur nächsten öffentlichen, mit Lkw befahrbaren Straße - S 150,--/fm). Die Kostendifferenz zwischen den beiden Bringungsvarianten belaufe sich daher auf ca. S 250,-- bis S 270,--/fm.
Ohne hiezu Parteiengehör gewährt zu haben, erließ der Landeshauptmann von Steiermark den Bescheid vom 26. September 1989, mit dem der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid unter gleichzeitiger Verlängerung der Bringungsfrist bis zum 31. März 1991 bestätigt wurde. In der Begründung führte die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides, des § 66 Abs. 1, 4 und 5 FG, der im Berufungsverfahren eingeholten forstfachlichen Stellungnahmen und der Äußerung des Beschwerdeführers aus, da die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der vorgesehenen Schlagfläche auf dem Grundstück 125/1 über keine geeignete Bringungsmöglichkeit über Eigengrund verfügten, müßten die dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstücke 126/1 und 126/2 in Anspruch genommen werden. Bei jeder anderen Bringung, wie etwa Seilbringung oder mittels Hubschrauber, würden hohe Kosten anfallen, die in keinem Verhältnis einerseits zum Erlös des anfallenden Holzes und andererseits zu dem relativ geringen Schaden, der durch das Vorstreifen mittels Traktor auf den Grundstücken des Beschwerdeführers eintreten werde, stünden. Hiebei sei zu berücksichtigen, daß die Lieferstrecke hauptsächlich 5 bis 10-jährige Kulturen bzw. einzelne ältere Bäume betreffe. Von den forstlichen Amtssachverständigen der Erst- wie auch der Berufungsbehörde sei die gewählte Lieferstrecke übereinstimmend als günstigste Variante erachtet worden, um den entsprechenden Schaden am Bestand möglichst gering zu halten.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 66 FG - er ist seit der Forstgesetz-Novelle 1987 mit "Befristete Bringung über fremden Boden" überschrieben - lautet:
"(1) Jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 4 berechtigt, auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern (Bringungsberechtigter), sofern die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Hiebei ist insbesondere auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte und zum Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie auf die allfällige Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung Bedacht zu nehmen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann auch das Recht der Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße in Anspruch genommen werden.
(3) ...
(4) Über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung hat, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt, auf Antrag einer Partei die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse gemäß Abs. 1 letzter Satz zu entscheiden.
(5) Im Bescheid ist der Waldteil, dessen Forstprodukte über fremden Boden gebracht werden sollen, genau zu bezeichnen. Die Erlaubnis zur Bringung ist der Menge nach auf die bereits gewonnenen Forstprodukte oder auf die in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich anfallenden Mengen zu beschränken. Für die Bringung ist eine je nach der Anfallsmenge, dem Zeitpunkt des Anfalles und den Bringungsverhältnissen zu bemessende Frist vorzuschreiben; die Bringung kann eine wiederkehrende sein. Bei unveränderten Voraussetzungen für die Bringung kann die Frist verlängert werden.
(6) Bestehen mehrere Bringungsmöglichkeiten über fremde Grundstücke, so hat die Bringung der Eigentümer jenes Grundstückes zu dulden, durch dessen Inanspruchnahme im geringsten Ausmaße in fremdes Eigentum eingegriffen wird. Kann bei der einen oder anderen dieser Bringungsmöglichkeiten durch Vorkehrungen, die wieder beseitigt und deren Kosten dem Bringungsberechtigten zugemutet werden können, der Eingriff in fremdes Eigentum wesentlich herabgesetzt werden, so ist dies bei der Auswahl des fremden Grundstückes zu berücksichtigen. Dem Bringungsberechtigten ist gegebenenfalls aufzutragen, solche Vorkehrungen auf seine Kosten vorzusehen und nach durchgeführter Bringung wieder zu beseitigen.
(7) ..."
2. Um eine unzulässige Neuerung handelt es sich bei dem Beschwerdevorbringen, es existierten Bescheide, die einen Abtransport des in Rede stehenden Holzes aus dem Grundstück 125/1 ohne Inanspruchnahme der Grundstücke des Beschwerdeführers ermöglichten. Dieses Vorbringen hat daher unberücksichtigt zu bleiben.
3. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hatte die belangte Behörde bei der hier zu treffenden Entscheidung weder die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit des geplantes Gliederungshiebes auf dem Grundstück 125/1 zu prüfen, noch hatte sie die Gesamtmenge des auf diesem Grundstück stockenden hiebsreifen Holzes festzustellen. Diese Umstände sind nach dem Gesetz bei der Entscheidung über einen Antrag auf Einräumung einer befristeten Bringungserlaubnis gemäß § 66 FG ohne Bedeutung. Wohl aber ist die zu bringende Menge der bereits gewonnenen oder in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich anfallenden Forstprodukte rechtserheblich; auf diese Menge ist gemäß § 66 Abs. 5 FG die Bringungserlaubnis zu beschränken. Die Bestimmung der zu schlägernden und damit zu bringenden Holzmenge liegt in der Disposition des Waldeigentümers bzw. des Nutzungsberechtigten. Sie findet ihren verfahrensrechtlichen Niederschlag im Parteiantrag; von diesem hat die Forstbehörde bei der Entscheidung über eine Bringungserlaubnis nach § 66 FG auszugehen. Daher erweist sich die gegenständliche Verfahrensrüge schon aus diesen Erwägungen als nicht berechtigt.
5. Der Beschwerdeführer meint, unter Berücksichtigung der notwendigen Entschädigungszahlung sei die Seilbringung die wirtschaftlichere Lösung. Bei den Kosten der Bringung über seine Grundstücke seien auch die Entschädigungszahlungen für die hier unvermeidlich zu erwartenden größeren Schäden zu berücksichtigen. Dabei könne sehr leicht ein Betrag in der Höhe von S 40.000,-- erreicht werden. Mit diesem Betrag etwa seien die Kosten des Aufseilens zum Traktorweg "D-Wiese" realistischerweise anzusetzen, der sich hiefür aus der Berechnung der belangten Behörde ergebende Betrag von
S 75.000,-- sei bei weitem überhöht.
Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles ist von § 66 Abs. 1 FG auszugehen, der regelt, unter welchen Voraussetzungen überhaupt ein Recht auf Bringung über fremden Boden besteht. Ein solches Recht sieht diese Bestimmung nicht nur im Falle der Unmöglichkeit der Bringung über eigenen Boden, sondern auch dann vor, wenn eine solche zwar möglich, aber mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Vorrangiges Ziel der Regelung des § 66 FG ist es demnach, die Notwendigkeit einer Bringung als einer Maßnahme im Rahmen der Nutzwirkung des Waldes (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1980, Slg. Nr. 10.165/A) zu unverhältnismäßigen Kosten nach Möglichkeit zu vermeiden. Da das Gesetz auf "unverhältnismäßige" Kosten abstellt, besteht im Falle einer Bringungsmöglichkeit über eigenen Grund ein Rechtsanspruch auf Bringung über fremden Boden nicht schon dann, wenn mit ihr geringere Kosten verbunden sind, sondern erst dann, wenn im Vergleich dazu die Bringung über eigenen Boden UNVERHÄLTNISMÄßIGE Kosten verursachen würde.
Das Kriterium "unverhältnismäßige Kosten" erfordert gemäß § 66 Abs. 1 zweiter Satz FG eine Gegenüberstellung einerseits des zu erwartenden "Erlöses der Forstprodukte" und andererseits der Bringungskosten, des Ausmaßes des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie der allfälligen Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung. Dabei sind im gegebenen Regelungszusammenhang unter Bringungskosten im Sinne des § 66 Abs 1 FG nicht die gesamten bei einer bestimmten Bringungsvariante zu erwartenden Kosten, sondern nur die unmittelbaren Bringungskosten zu verstehen. Nicht darunter fallen daher - wie sich aus der Aufzählung dieser Kostenfaktoren im § 66 Abs. 1 zweiter Satz FG ergibt - der allfällige Wertverlust infolge unzweckmäßiger Bringung und die aus dem "Eingriff in fremdes Eigentum" resultierenden Kosten. Unter den zuletzt genannten Kosten sind die Aufwendungen für die Errichtung und Beseitigung von Vorkehrungen im Sinne des § 66 Abs. 6 zweiter Satz FG einerseits und für Leistungen unter dem Titel "Entschädigung" (§ 67 FG) andererseits zu verstehen. Beide Aufwendungen hat der Bringungsberechtigte zu tätigen, sie sind daher bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer Bringungsvariante zu berücksichtigen.
Bei der vorzunehmenden Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Bringungskosten über eigenen Grund kommt es nicht allein auf einen Vergleich der zu erwartenden Gesamtkosten der Bringung über Eigengrund (das sind die erwähnten umittelbaren Bringungskosten zuzüglich des Wertverlustes infolge unzweckmäßiger Bringung) mit jenen der Bringung über Fremdgrund (das sind die eben genannten Kosten zuzüglich der aus dem Eingriff in fremdes Eigentum resultierenden Kosten) an. Vielmehr verlangt das Gesetz ausdrücklich auch die Bedachtnahme auf den "Erlös der Forstprodukte", worunter im gegebenen Zusammenhang die nach dem Marktpreis zu erzielenden Einnahmen zu verstehen sind. "Unverhältnismäßige" Kosten liegen nun nicht etwa erst dann vor, wenn der Erlös bei Bringung über Eigengrund durch die Schlägerungskosten und die Gesamtkosten der Bringung zur Gänze aufgezehrt würde (wie dies im Leitsatz der BGH-Slg. Nr. 822/A zum Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom 12. Februar 1936, A 809/34, zum Ausdruck kommt), sondern bereits dann, wenn der Überschuß des Erlöses über die genannten Kosten keinen Ertrag darstellt, wie er nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von einem rationell geführten Durchschnittsbetrieb vergleichbarer Art und Lage erzielt wird und damit als Ergebnis einer rationellen und wirtschaftlichen Nutzung gewertet werden kann.
Ergänzend zu Abs. 1 regelt Abs. 6 des § 66 FG den Fall des Bestehens mehrerer Bringungsmöglichkeiten über fremde Grundstücke. Maßgebendes Kriterum ist hiebei das "Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum", und zwar das sich unter Berücksichtigung von Vorkehrungen im Sinne des zweiten Satzes des Abs. 6 ergebende Ausmaß.
Zu beachten ist, daß von "mehreren Bringungsmöglichkeiten" im Sinne des Abs. 6 nur dann die Rede sein kann, wenn keine der in Frage kommenden Bringungsmöglichkeiten über fremden Grund mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Bringungsmöglichkeiten im Sinne des § 66 Abs. 6 FG sind demnach nur solche, die jeweils keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen. Diese Auslegung ergibt sich daraus, daß Abs. 6 lediglich in Ergänzung zu Abs. 1 eine Regelung für den Fall des Bestehens mehrerer Bringungsmöglichkeiten über fremde Grundstücke trifft und daher auch in diesem Fall der vorhin dargestellte vorrangige Zweck der Regelung des § 66 FG, nämlich die Notwendigkeit einer Bringung zu unverhältnismäßigen Kosten möglichst zu vermeiden, in gleicher Weise zum Tragen kommt. Nur unter der Voraussetzung, daß mehrere, nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbundene Bringungsmöglichkeiten über fremde Grundstücke bestehen, ist für die Auswahl zwischen ihnen das Kriterium "Ausmaß des Eingriffes in fremde Rechte" maßgebend.
Im vorliegenden Fall ist eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung mangels ausreichender Feststellungen derzeit nicht möglich. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, von welchem "Erlös" des zu bringenden Holzes die belangte Behörde ausgegangen ist, welche aus dem "Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum" resultierende Aufwendungen sie bei den jeweiligen Bringungsmöglichkeiten angenommen hat, ob hiebei jeweils "Vorkehrungen" (§ 66 Abs. 6 zweiter Satz FG) in Frage kommen und mit welchen Kosten hiefür zu rechnen ist, sowie ob und in welchem Ausmaß bei den jeweiligen Bringungsvarianten eine "Entwertung des Holzes" zu erwarten ist. Da somit wesentliche Feststellungen und Erörterungen fehlen, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. d und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100236.X00Im RIS seit
02.07.1990