RS Vwgh 2001/9/3 99/10/0130

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §66;
ForstG 1975 §66a Abs1;
ForstG 1975 §66a;

Rechtssatz

Betreffend den Begriff der "unverhältnismäßigen Kosten" in § 66a Abs 1 ForstG 1975 können im Hinblick auf den gleichartigen Regelungsgegenstand die in der Rechtsprechung zu § 66 ForstG 1975 entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Danach liegen "unverhältnismäßige Kosten" dann vor, wenn der Überschuss des Erlöses über die Schlägerungs- und Bringungskosten keinen Ertrag darstellt, wie er nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von einem rationell geführten Durchschnittsbetrieb vergleichbarer Art und Lage erzielt wird und damit als Ergebnis einer rationellen und wirtschaftlichen Nutzung gewertet werden kann. Steht somit fest, dass keine Bringungsanlage vorhanden ist, die in technischer Hinsicht für die zweckmäßige Bewirtschaftung geeignet ist, vom Antragsteller auf Grund gesicherter rechtlicher Verhältnisse im erforderlichen Ausmaß und ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand im soeben dargelegten Sinn benützt werden kann, und kann dem Bewirtschaftungsnotstand auch durch die Errichtung einer solchen Anlage auf dem eigenen Grund des betreffenden Waldeigentümers nicht abgeholfen werden, so kann eine Duldungsverpflichtung im Sinne des § 66a ForstG 1975 begründet werden (vgl das hg Erkenntnis vom 30. Mai 1994, Zl 92/10/0143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100130.X02

Im RIS seit

29.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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