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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ForstG 1975 §66;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des F in B, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Mai 1993, Zl. 8-31 Lo 1/22-93, betreffend Einräumung eines forstrechtlichen Bringungsrechtes (mitbeteiligte Partei: Bund - Österreichische Bundesforste, Wien III, Marxergasse 2), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben ihren Verfahrensaufwand selbst zu tragen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 1993 wurde der mitbeteiligten Partei die auf § 66 des Forstgesetzes 1975 gestützte Bewilligung erteilt, auf mindestschädliche Weise das auf dem Grundstück Nr. 125/1, anfallende Holz im Höchstausmaß von rund 250 fm über die Waldgrundstücke Nr. 126/1 und 126/2, des Beschwerdeführers bis spätestens 31. März 1994 zu bringen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 28. Februar 1994, B 1280/93-8, ihre Behandlung ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Einräumung eines befristeten forstlichen Bringungsrechtes zugunsten von Waldstücken der mitbeteiligten Partei über Grundstücke des Beschwerdeführers. Diese Bewilligung ist während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit 31. März 1994 abgelaufen. Damit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch das Rechtschutzbedürfnis des Beschwerdeführers weggefallen. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des der mitbeteiligten Partei eingeräumten Bringungsrechtes würde einen Akt nachträglicher, bloß abstrakter Prüfung der Gesetzmäßigkeit eines Bescheides darstellen, zu welcher der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 18. Februar 1992, Zl. 92/07/0008, vom 22. September 1992, Zl. 92/07/0113, vom 30. Juni 1994, Zl. 91/06/0241 sowie den in das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1992, Zl. 89/07/0170, aufgenommenen Beschluß, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses hatte zur Folge, daß die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 VwGG (vgl. dazu die oben zitierten hg. Beschlüsse vom 18. Februar 1992, Zl. 92/07/0008, und vom 22. September 1992, Zl. 92/07/0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100048.X00Im RIS seit
20.11.2000